Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Zusatzprotokoll 
zu dem 
am 27. April 1876 in Bern unterzeichneten Niederlassungsvertrage zwischen 
dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Um jeden Zweifel über die Tragweite des Artikels 8 des unterm 27. d. M. 
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu 
Bern abgeschlossenen und unterzeichneten Niederlassungsvertrages zu beseitigen, 
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten kraft Er- 
mächtigung ihrer Regierungen durch gegenwärtiges Protokoll eine Verständigung 
dahin getroffen: 
Die beiden kontrahirenden Staaten geben sich die gegenseitige Zusicherung, 
daß in allen Fällen, wo der Artikel 8 in Anwendung kommen wird, der Aus- 
weisung vorausgehend, die Verhältnisse genau untersucht und erwogen werden 
sollen, und insofern die Umstände ergeben, daß der Nationalitätswechsel bona 
fide und nicht zum Zwecke der Umgehung der Militärpflicht erfolgt ist, die Aus- 
weisung unterbleiben soll. 
Gegenwärtiges Protokoll soll die gleiche Kraft haben, wie wenn es wört. 
lich in dem Vertrage vom 27. d. M. stünde. Es ist von den beiden Vertrags- 
parteien zu ratifiziren, und die Ratifikationen find in Berlin am gleichen Tage 
und zu gleicher Zeit, wie diejenigen des Hauptvertrages auszuwechseln. 
Dessen zu Urkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll 
in doppeltem Original unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt zu Bern, 
am 27. April 1876 (eintausend achthundert sechsundsiebenzig). 
von Roeder. F. Anderwert. 
(L. S.) L. S.) 
Der vorstehende Vertrag nebst. Zusatzprotokoll ist ratifizirt worden und es 
hat die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 31. Dezember 1876 in 
Berlin stattgefunden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.