Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht. 
§. 375. 
Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine Beeidigung 
verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: 
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem 
Wissen und Gewissen erstatten werde.  
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden 
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
§. 376. 
Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das 
von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. 
Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit 
derselbe das schriftliche Gutachten erläutere. 
§. 377. 
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere 
Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. 
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen 
anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg 
abgelehnt ist. 
§. 378. 
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung. auf Ent= 
schädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und 
außerdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch. 
§. 379. 
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren 
Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen 
zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur An= 
wendung. 
Neunter Titel. 
Beweis durch Urkunden. 
§. 380. 
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen 
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person 
innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form 
aufgenommen sind (öffentliche Urkunden)) begründen, wenn sie über eine vor 
der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen 
Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. 
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
	        
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