Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  381.

Privaturkunden  begründen,  sofern  sie  von  den  Ausstellern  unterschrieben
oder  mittels  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Handzeichens  unterzeichnet
sind,  vollen  Beweis  dafür,  daß  die  in  denselben  enthaltenen  Erklärungen  von
den  Ausstellern  abgegeben  sind.

  §  .  382.

Die  von  einer  Behörde  ausgestellten,  eine  amtliche  Anordnung,  Verfügung
oder  Entscheidung  enthaltenden  öffentlichen  Urkunden  begründen  vollen  Beweis
ihres  Inhalts.  §.  383

Oeffentliche  Urkunden,  welche  einen  anderen  als  den  in  den  §§.  380,
382 bezeichneten  Inhalt  haben,  begründen  vollen  Beweis  der  darin  bezeugten

Thatsachen.

Der  Beweis  der  Unrichtigkeit  der  bezeugten  Thatsachen  ist  zulässig,  sofern
nicht  die  Landesgesetze  diesen  Beweis  ausschließen  oder  beschränken.

Beruht  das  Zeugniß  nicht  auf  eigener  Wahrnehmung  der  Behörde  oder
der  Urkundsperson,  so  findet  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  nur  dann  Anwendung,
  wenn  sich  aus  den  Landesgesetzen  ergiebt,  daß  die  Beweiskraft  des
Zeugnisses  von  der  eigenen  Wahrnehmung  unabhängig  ist.

§.  384.
Inwiefern  Durchstreichungen,  Radirungen,  Einschaltungen  oder  sonstige
äußere  Mängel  die  Beweiskraft  einer  Urkunde  ganz  oder  theilweise  aufheben
oder  mindern,  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung.

  §.385.
Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  die  Vorlegung  der  Urkunde.

§.  386.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in
den  Händen  des  Gegners,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den
Antrag,  dem  Gegner  die  Vorlegung  der  Urkunde  aufzugeben.

§.  387.

Der  Gegner  ist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  verpflichtet:

1.  wenn  der  Beweisführer  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts
die  Herausgabe  der  Urkunde  oder  deren  Vorlegung  auch  außerhalb  des
Prozesses  verlangen  kann;

2.  wenn  die  Urkunde  ihrem  Inhalte  nach  eine  für  den  Beweisführer  und
den  Gegner  gemeinschaftliche  ist.

Als  gemeinschaftlich  gilt  eine  Urkunde  insbesondere  für  die  Personen,

  in  deren  Interesse  sie  errichtet  ist  oder  deren  gegenseitige  Rechtsverhältnisse
  darin  beurkundet  sind.  Als  gemeinschaftlich  gelten  auch
die  über  ein  Rechtsgeschäft  zwischen  den  Betheiligten  oder  zwischen