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E Betrag
Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen.
Uebergangs- Ausfuhr-
Abgabe vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
braunes Bier Hektoliter 2
Württemberg weißes Bier " 1 20 Die Ausfuhrvergütung wird für jeden ein.
zelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malz-
verbrauchs zu dem Fabrilationsquantum
bemessen.
4. Baden ................... je 15 Liter 32 25
starkes Bier 1 Hektoliter 2 30 2 30
5.Elsaß-Lothringen.. Dünnbier. " 58. 58
— II. Von Branntwein.
1. Die unter 1 Nr. 1 genannten Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe
Staaten und Gebietstheile mit der bestehenden näheren Dorfschriften nur
für Mengen von mindesten 68,7 Liter und
Auschluß der hohenzollernschen , bei einer Stärke von mindestens 35 pct.
Lande Preußens und Luxem- Falles gewährt
burgs, und Elsaß -Lothringen .. 1 Hektoliter Im Verkehr mit Luxemburg wird eine
0 PC t. Rückvergütung nicht gewährt.
be 50 pct Alkohol nach b Von “nt welcher Sus Gune.
urg nach dem Gebiete der in Branntwei
Tralles13 10 8 0 ftrnbegenaoinschaft stehenden Staaten versande
wird, findet, sofern die Betheiligten über den
z versendenden Branntwein innerhalb des
Großherzogthums Cugemburg einen Ueber-
gangsschein entnehmen und die doraus er-
wachsenden Verpflichtungen erfüllen, nur
die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe
von 4/27 X für das Hettoliter zu 50 pEt.
Alkohol nach Tralles statt
Branntwein, welcher aus dem Gebiete der
Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxem-
2.Hohenzollernsche Lande . . ... 1 Hektoliter — e hnm oel
a) bei einer burg keine Uebergangsabgabe. Ist kein
Stärke bis Uebergangsschein entnommen, oder sind die
zu 65 pCt Verpflichtungen weue d demselben nicht Efant
Tralles 1/50% 5 1 ]s
bei einer Tralles statt.
tärkeüber
65 pCt.
Tralles 3 3 Die unsfahwergütung wird nur für Mengen
von mindestens 30 Citer gewährt.
3. Baen rechts des Rheins, das Groß-
oglich sächsische Vordergericht
Lienn und das Herzoglich sachsen-
Sbbemuurgzage Amt Königsberg Hektolitr