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§. 777.
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung,
welche er nach den Bestimmungen der §§. 773, 775 zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen,
welcher nach den Bestimmungen des §. 678 Abs. 3 zu verfahren hat.
§. 778.
Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers
nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen.
Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.
§. 779.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt
die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat.
Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt
diese Wirkung ein, sobald nach den Bestimmungen der §§. 664, 666 eine voll=
streckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§. 780.
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Er=
mangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht
zuständig.
§. 781.
Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leistung des
Offenbarungseides.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist
von dem Gerichte durch Urtheil über den Widerspruch zu entscheiden. Die Eides=
leistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils.
§. 782.
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des Offenbarungseides
bestimmten Termine nicht enscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund ver=
weigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft
anzuordnen.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 31