Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 814. 
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand sind zu= 
lässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zu= 
standes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich 
erschwert werden könnte. 
§. 815. 
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren 
finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrest= 
verfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen 
abweichende Vorschriften enthalten. 
§. 816. 
Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Haupt= 
sache zuständig. 
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
§. 817. 
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Er= 
reichung des Zweckes erforderlich sind. 
Bie einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin 
bestehen, daß dem  Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere 
die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. 
§. 818. 
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen 
Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. 
§. 819. 
Einstneilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einst= 
weiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß zulässig, sofern 
diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung 
wesentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus an= 
deren Gründen nöthig erscheint. 
§. 820. 
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke sich der 
Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestim= 
mung einer Frist, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung 
über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Haupt= 
sache zu laden ist. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die 
erlassene Verfügung aufzuheben. 
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts 
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
	        
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