Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 36. 
Entscheidungen, die einer Zustellung oder Vollstreckung bedürfen, sind der 
Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das Erforderliche zu veranlassen hat. 
Auf Entscheidungen, die lediglich den inneren Dienst der Gerichte oder die Ord= 
nung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter können Zustellungen aller 
An sowie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar ver= 
anlassen. 
§. 37. 
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die Vorschriften der Civil= 
prozeßordnung über Zustellungen entsprechende Anwendung. 
§. 38. 
Die bei dem Strafverfahren betheiligten Personen, denen die Befugniß 
beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der 
Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. 
§. 39. 
Für das die öffentliche Klage vorbereitende Verfahren, für die Vorunter= 
suchung und für das Verfahren bei der Strafvollstreckung können durch Anord= 
nung der Landesjustizverwaltung einfachere Formen für den Nachweis der Zu= 
stellung zugelassen werden.  
§. 40. 
Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, welchem eine Ladung zur 
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise 
im Deutschen Reich bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zu= 
stellungen im Auslande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraus= 
sichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zu= 
zustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekannt 
gemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen ver= 
flossen sind. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden 
Beamten zu.  
War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher 
zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an denselben, wenn sie nicht in der 
vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reich bewirkt werden kann, als erfolgt, 
sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts 
erster Instanz angeheftet gewesen ist. Von Urtheilen und Beschlüssen wird nur 
der entscheidende Theil angeheftet. 
§. 41. 
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Ur= 
schrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer 
Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf 
der Urschrift zu vermerken. 
	        
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