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lung bezeichnen muß. Auch ist demselben auf Verlangen ein Verzeichniß der in
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Ver=
dächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§. 108.
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche
zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Ver=
übung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind dieselben einst=
weilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß
zu geben.
§. 109.
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind
genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§. 110
Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht
nur dem Richter zu.
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann
befugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Um=
schlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtsssiegel zu verschließen
ist, an den Richter abzuliefern.
Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines
Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht
der Papiere angeordnet wird, wenn dies möglich, aufzufordern, derselben beizu=
wohnen.
Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden
Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
§. 111.
Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen
wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der
Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten
zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.
Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Recht im Civilver=
fahren vorbehalten.
Neunter Abschnitt.
Verhaftung und vorläufige Festnahme.
§. 112.
Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen
werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und ent=
weder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu