Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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lung bezeichnen muß. Auch ist demselben auf Verlangen ein Verzeichniß der in 
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Ver= 
dächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. 
§. 108. 
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche 
zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Ver= 
übung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind dieselben einst= 
weilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß 
zu geben. 
 §. 109. 
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind 
genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche 
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. 
§. 110 
Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht 
nur dem Richter zu. 
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann 
befugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls 
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Um= 
schlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtsssiegel zu verschließen 
ist, an den Richter abzuliefern. 
Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines 
Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht 
der Papiere angeordnet wird, wenn dies möglich, aufzufordern, derselben beizu= 
wohnen. 
Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden 
Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. 
§. 111. 
Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen 
wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der 
Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten 
zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.  
Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Recht im Civilver= 
fahren vorbehalten. 
Neunter Abschnitt. 
Verhaftung und vorläufige Festnahme. 
§. 112. 
Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen 
werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und ent= 
weder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu
	        
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