Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 159. 
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke kann die 
Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und 
Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst 
vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits= 
dienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Polizei= und 
Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage der Staats= 
anwaltschaft zu genügen. §. 160. 
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Unter= 
suchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsrichter 
des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzunehmen ist. 
Der Amtsrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den 
Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. 
§. 161. 
Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes haben 
strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anord= 
nungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 
Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 
  
Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen  erforder= 
lich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. 
§. 162. 
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, welcher dieselben 
leitet, befugt, Personen, welche seine amtliche Thätigkeit vorsätzlich stören oder 
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroßenen Anordnungen wider= 
setzen, festrehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch 
nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen. 
§. 163. 
Wenn Gefahr im Verzug obwaltet, hat der Amtsrichter die erforderlichen 
Untersuchungshandlungen von Amtswegen vorzunehmen. 
§. 164. 
Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter vernommen und beantragt 
er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzene Beweiserhebungen, so 
hat der Amtsrichter dieselben, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, 
wenn der Verlust der Beweise zu besorgen steht oder die Beweiserhebung die 
Freilassung des Beschuldigten begründen kann. 
Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke 
vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme derselben ersuchen. 
§. 165. 
In den Fällen der §§. 163, 164 gebührt der Staatsanwaltschaft die 
weitere Verfügung.
	        
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