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§. 230.
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen.
Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung
desselben zu verhindern; auch kann er ihn während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit
zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon
erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich
erachtet.
§. 231.
Beim Ausbleiben des Angeklagten kann zur Hauptverhandlung geschritten
werden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit
Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander,
bedroht ist.
In solchen Fällen muß der Angeklagte in der Ladung auf die Zulässigkeit
dieses Verfahrens ausdrücklich hingewiesen werden.
§. 232.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag wegen großer Entfernung seines
Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine
andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Ein=
ziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht.
In diesem Falle muß der Angeklagte, wenn seine richterliche Vernehmung
nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter über die Anklage vernommen werden.
Von dem zum Zwecke der Vernehmung anberaumten Termine sind die
Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer An=
wesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Ver=
nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§. 233.
Insoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt=
finden kann, ist letzterer befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver=
sehenen Vertheidiger vertreten zu lassen.
§. 234.
Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden,
so kann derselbe gegen das Urtheil binnen einer Woche nach der Zustellung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen
die Versäumung einer Frist nachsuchen.
War jedoch der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, oder hatte derselbe von
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