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Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch
die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von
Schöffen verhandelt und entschieden werden.
§. 4.
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden
die Bestimmungen der Strafprozeßordnung nur insoweit Anwendung, als nicht
besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende
Bestimmungen enthalten.
§. 5.
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Straf=
prozeßordnung nicht berührt.
Wird in den Fällen des §.F. 101 der Seemannsordnung gegen den Bescheid
des Seemannsamtes auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so finden auf
das weitere Verfahren die §§. 455—458 der Strafprozeßordnung entsprechende
Anwendung. §. 6.
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Straf=
sachen, deren Entscheidung in Gemäßheit des §. 3 nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, insoweit nicht in der Straf=
prozeßordnung auf sie verwiesen ist.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen:
1. über die Voraussetzungen, unter welchen gegen Mitglieder einer gesetz=
gebenden Versammlung während der Dauer einer Sitzungsperiode
eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über
das Vereins- und Versammlungsrecht;
3. über das Verfahren im Verwaltungswege bei Uebertretungen, wegen
deren die Polizeibehörden zum Erlaß einer Strafverfügung befugt
sind, und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insoweit nicht die
§§. 453, 454, 455 und 459—463 der Strafprozeßordnung abändernde
Bestimmungen treffen. §. 7.
Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede
Rechtsnorm. §. 8.
In den am Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung anhängigen
Strafsachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften der Strafprozeß=
ordnung maßgebend. Die Landesgesetzgebung kann die zur Ueberleitung des
Verfahrens erforderlichen Bestimmungen treffen.
War jedoch vor dem Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung ein
Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache
bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.