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Zweiter Titel.
Erfüllung der Rechtsgeschäfte.
§. 15.
Wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Konkurs=
verfahrens von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Theile nicht oder
nicht vollständig erfüllt ist, so kann der Konkursverwalter an Stelle des
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem anderen
Theile verlangen.
Der Verwalter muß auf Erfordern des anderen Theils, auch wenn die
Erfüllungszeit noch nicht eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob
er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Er=
füllung nicht bestehen. §. 16.
War die Lieferung von Waaren, welche einen Markt- oder Börsenpreis
haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist
bedungen, und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung
des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine
Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.
Der Betrag dieser Forderung bestimmt sich durch den Unterschied zwischen
dem Kaufpreise und demjenigen Markt- oder Börsenpreise, welcher an dem
Orte der Erfüllung oder an dem für denselben maßgebenden Handelsplatze sich
für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit der
bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte ergiebt.
Ist ein solcher Markt- oder Börsenpreis nicht zu ermitteln, so findet die
Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.
§.17.
Auf Pacht- und Miethverträge über Sachen übt, wenn deren Uebergabe
schon erfolgt ist, die Eröffnung des Verfahrens folgende Wirkungen aus:
1. hatte der Gemeinschuldner gepachtet oder gemiethet, so kann sowohl
der andere Theil als der Verwalter den Vertrag aufkündigen. Die
Frist oder Zeit für die Kündigung ist, falls eine kürzere Frist oder
nähere Zeit nicht bedungen war, die gesetzliche oder ortsübliche;
2. hatte der Gemeinschuldner verpachtet oder vermiethet, so wirkt eine
freiwillige Veräußerung der Sache durch den Konkursverwalter auf
die Zulässigkeit der Kündigung sowie auf die Dauer des Vertrages
wie eine Zwangsversteigerung.
§. 18.
Wenn der Gemeinschuldner gepachtet oder gemiethet hatte, und die Ueber=
gabe der Sache zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht erfolgt ist,
so kann der andere Theil von dem Vertrage abgehen, gleich als ob derselbe
nicht geschlossen wäre.