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Reichs=Gesetzblatt.
No. 17.
Iuhalt: Gesetz über den Sitz bes Reichsgerichts. S. 416. — Vertrag mit Oesterreich= Ungarn wegen
Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser nach Chotzen. 415.
(Nr. 1182.) Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. Vom 11. April 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Auf denjenigen Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen
Sitz hat, findet §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz keine
Anwendung. §.2
Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Inseigel
Gegeben Berlin, den 11. April 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1183.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstel=
lung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach
Chotzen. Vom 2. März 1877.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von
Böhmen rc. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet,
die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern,
Reichs-Gesehbl. 1877. 61
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1877.