Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 415 — 
Reichs=Gesetzblatt. 
No. 17. 
  
  
Iuhalt: Gesetz über den Sitz bes Reichsgerichts. S. 416. — Vertrag mit Oesterreich= Ungarn wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Altwasser nach Chotzen. 415. 
  
(Nr. 1182.) Gesetz über den Sitz des Reichsgerichts. Vom 11. April 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Auf denjenigen Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen 
Sitz hat, findet §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz keine 
Anwendung. §.2 
Das Reichsgericht erhält seinen Sitz in Leipzig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Inseigel  
Gegeben Berlin, den 11. April 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1183.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn wegen Herstel= 
lung einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland und Halbstadt nach 
Chotzen. Vom 2. März 1877. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen rc. und apostolischer König von Ungarn, von dem Wunsche geleitet, 
die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Reichsgebieten zu erweitern, 
Reichs-Gesehbl. 1877. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1877.
	        
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