Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

418 — 
Artikel VII. 
Unbeschadet des Hoheits= und Ausfsichtsrechts der Hohen vertragschließenden 
Theile über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf 
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die 
den Betrieb führenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im 
allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel VIII. 
Insoweit die preußische Aktiengesellschaft innerhalb des österreichischen Ge= 
bietes, oder die österreichische Aktiengesellschaft innerhalb des preußischen Gebietes 
den Betrieb der von Chotzen nach Altwasser führenden Eisenbahn übernimmt 
(Art. XIII) oder künftig übernehmen sollte, unterliegen diejenigen Entschädigungs= 
ansprüche, welche von Unterthanen der einen der kontrahirenden Regierungen 
gegen die dem Unterthanenverbande der anderen angehörende Bahnverwaltung 
erhoben werden, der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des Staates, in welchem 
die Schadenszufügung stattgefunden hat, sofern dieselbe bei dem Bahnbetriebe 
veranlaßt ist und der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betrieb= 
führenden Bahnverwaltung oder einer der übrigen an dem Transport betheiligten 
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäft hergeleitet wird. 
Artikel IX. 
Reichsangehörige des einen der Hohen vertragschließenden. Theile, welche 
von den Eisenbahnverwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke im Gebiete des 
anderen Reiches angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen= 
verbande ihres Heimathslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der 
Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen 
besetzt werden. 
 Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel X. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der= 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet die betreffende Eisenbahn= 
verwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für 
Bahnstrecken, welche in den beiderseitigen Gebieten gelegen sind und von einer 
und derselben Verwaltung im Betriebe geleitet werden, nach gleichen Grund= 
sätzen erfolgen. 
Beide vertragschließenden Theile verpflichten sich ferner, dahin zu wirken: 
1. daß die auf ihrem Gebiete gelegene Strecke der von Chotzen nach 
Altwasser führenden Eisenbahn mit einer für den Verkehr genügenden
	        
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