Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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bahngesellschaft zu überlassen, welcher die Ausführung des Baues und Betriebes 
innerhalb des preußischen Staatsgebietes übertragen worden ist. 
Die Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Konstruktion des Ober= 
baues der Bahn und die Signaleinrichtungen von der beiderseitigen Grenze bis 
zu dem Bahnhofe bei Halbstadt sollen alsdann mit denjenigen Einrichtungen 
übereinstimmen, welche in diesen Beziehungen für die auf preußischem Gebiete 
gelegene Bahnstrecke genehmigt werden. 
Die Anlage und Ausrüstung des Bahnhofes bei Halbstadt selbst erfolgt 
nach den in Oesterrelch= Ungarn geltenden Grundsätzen. 
Artikel XIV. 
Ueber die näheren Bedingungen, unter welchen die Betriebsüberlassung 
bezügiich der von der beiderseitigen Grenze bis zu dem Bahnhofe bei Halbstadt 
elegenen Bahnstrecke stattfinden wird, bleibt eine Verständigung der Kaiserlich 
königlich privilegirten österreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft, als dem Kon= 
zessionär der betreffenden Bahnstrecke, und der den Betrieb auf derselben über= 
nehmenden preußischen Eisenbahnverwaltung vorbehalten. Jedenfalls soll aber 
die letztere seitens der Königlich preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, 
die ordnungsmäßige Instandhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst 
allem Zubehör einschließlich der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen 
erforderlich werdenden Erneuerungen auf eigene Kosten zu übernehmen und dem 
Konzessionär das auf die betreffende Strecke verwendete und hachzuweisende, 
etwaige Kosten der Geldbeschaffung oder Kursverluste nicht enthaltende Anlage= 
kapital mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprüng.= 
lichen Bahnanlagen, welche die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung im 
Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte, werden auf Kosten des Kon= 
zessionärs der betreffenden Bahnstrecke ausgeführt werden. 
Auch sollen die nachzuweisenden Kosten solcher Erweiterungen dem von 
der betriebführenden Verwaltung zu verzinsenden Anlagekapital hinzutreten. 
Wegen Mitbenutzung des Bahnhofes und der Bahnhofs-Anlagen bei 
Halbstadt und wegen der den Eigenthümern dafür zu leistenden besonderen Ent= 
schädigung haben die beiderseitigen Bahnverwaltungen unter Vorbehalt der Ge= 
nehmigung ihrer respektiven Regierungen gleichfalls ein Abkommen mit einander 
zu treffen. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden Hohen Regierungen zu fügen. 
Artikel XV. 
Auf der bezeichneten Grenzstation (Art. XIII) wird zur Erreichung des 
im Artikel 8 des Handels- und Zollvertrages zwischen Preußen und Oesterreich- 
Ungarn vom 9. März 1868 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenz= 
Zollamt errichtet beziehungsweise mit dem anderen zusammengelegt werden. 
Diesen Grenz-Zollämtern sind beiderseits die den Verkehrsverhältnissen ent= 
sprechenden Abfertigungsbefugnisse einzuräumen.
	        
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