Reichs-Gesetzblatt
No. 25.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß rc. S. 513
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts, Etat für das Etatsjahr 1877.78.
S. 516. — Freundschaftsvertrag mit Tonga. S. 517.
(Nr. 1195.) Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei
Bouß und bei Völklingen. Vom 21. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, auf Grund des Artikels 41 der Verfassung,
was folgt: § 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine Eisenbahn von Teterchen im Bezirk
Lothringen nach Bouß in der preußischen Rheinprovinz mit Abzweigung nach
Hostenbach auf Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu ersorderlichen Grund=
stücke nöthigenfalls im Wege der Zwangsenteignung in den von der Landes=
zgesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu erwerben und zur Ausführung des
Baues, zum Erwerb der im Bau befindlichen Bahnstrecke Hostenbach- Völklingen,
sowie zur Erweiterung der Bahnhöfe der Linie Courcelles-Teterchen den Betrag
von 6.415.000 Mark und zwar in der Weise zu verwenden, daß von diesem
Betrage im laufenden Etatsjahre 2.000.000 Mark und im folgenden Etatsjahre
4.415.000 Mark verausgabt werden.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser
Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem=
jenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erfor=
derlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen
und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen=
Reichs-Gesetzbl. 1877. 78
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1877.