Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Beide Regierungen erklären ihre Bereitwilligkeit, die Ausführung dieser 
Kanalverbindungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuzulassen ohne jedoch eine 
Verbindlichkeit dafür zu übernehmen, daß dieselben überhaupt, geschweige denn 
in einer bestimmten Frist zur Ausführung gebracht werden. 
§. 2. 
Die Feststellung der Baupläne für die dem einen oder anderen Gebiete 
zugehörigen Strecken der vorbezeichneten Verbindungskanäle bleibt, vorbehaltlich 
der nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages, dem Ermessen derjenigen der 
beiden betheiligten Regierungen überlassen, in deren Gebiete die einzelne Kanal= 
strecke belegen ist. 
§. 3. 
Beide Regierungen erklären ihre Bereitwilligkeit, bei Feststellung der Bau= 
pläne und bei dem demnächstigen Ausbau der Verbindungskanäle an derjenigen 
Richtung festzuhalten, welche auf der dieser Vereinbarung angeschlossenen Situa= 
tionskarte verzeichnet ist, soweit nicht die weitere technische Prüfung veränderte 
tatsächliche Verhältnisse oder neue örtliche Bedürfnisse Aenderungen der Richtung 
im Einzelnen erfordern. 
§. 4. 
Für die Ueberschreitung der preußisch niederländischen Grenze sind bei den 
in Aussicht genommenen Kanalverbindungen beiderseits diejenigen Punkte maß= 
gebend, welche auf der angeschlossenen Situationskarte als Uebergangspunkte für 
die darin verzeichneten Kanalprojekte eingetragen sind. 
Von den in Anregung gebrachten Kanalverbindungen wird demnach die 
preußisch-niederländische Grenze an folgenden Punkten überschritten werden: 
1. von dem Verbindungskanal Groninger Stadtskanaal — Süd-Nordkanal 
— (§. 1 Ziffer 1) 169 Meter südwärts von dem Grenzstein Nr. 170, 
2. von dem Verbindungskanal zwischen  Almelo und dem Ems--Vechte- 
kanal oberhalb Nordhorn (§. 1 Ziffer 2) 90 Meter nördlich des Grenz= 
steins Nr. 41, 
3. von dem Verbindungskanal zwischen den Overysselschen Kanälen unweit 
Coevorden und dem preußischen Süd-Nordkanal unweit der Kolonie 
Alte Picardie (§. 1 Ziffer 3) 220 Meter nördlich des Grenzsteins 
Nr. 151, 
4. von dem Verbindungskanal zwischen der Hoogeveensche Vaart und 
dem Süd-Nordkanal in der Richtung auf Meppen (§. 1 Ziffer 4) 
846 Meter südlich von dem Grenzstein Nr. 162. 
Insoweit bei der Ausführung sich von der einen oder anderen Seite =Ab 
weichungen als wünschenswerth ergeben sollten, bleibt eine Verständigung zwischen 
den beiderseitigen Bauverwaltungen vorbehalten.
	        
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