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§. 34.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1 . Minister,
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt
werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig
in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener;
8. Volkschullehrer;
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
personen.
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver-
waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen
werden sollen.
§. 35.
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines
Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung
eines Schöffen erfüllt haben;
3. Aerzte;
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
5. Persone,) welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Auf-
stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des
Geschäftsjahres vollenden würden;
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung
des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.
§. 36.
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der Ge-
meinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Ge-
meinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden
können, aufzustellen (Urliste).
Die
Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht
auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu
machen.
§. 37
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der
eimwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.