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§. 177.
Die Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob.
§. 178.
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung
nicht betheiligte Personen, welche den zur Aufrechthaltung der Ordnung erlassenen
Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungs=
zimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer in dem Beschlusse
zu bestimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf,
festgehalten werden.
§. 179.
Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige
oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in der Sitzung
einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung,
eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei Tagen Haft
festsetzen und sofort vollstrecken lassen.
§.180.
Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung betheiligten Rechts-
anwalt oder Vertheidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht,
vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungs=
strafe bis zu einhundert Mark festsetzen.
§. 181.
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsstrafen hat der Vor-
sitzende unmittelbar zu veranlassen.
§. 182.
Die in den §§. 177—181 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem ein=
zelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
§. 183.
Ist in den Fällen der §§. 179, 180, 182 eine Ordnungsstrafe festgesetzt,
so findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung der Ent=
scheidung Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgerichte
oder einem Oberlandesgerichte getroffen ist.
Die Beschwerde hat in dem Falle des §. 179 keine aufschiebende Wirkung,
in den Fällen des §. 180 und des §. 182 aufschiebende Wirkung.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§. 184.
Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt, oder eine Person
zur Haft abgeführt, oder eine bei der Verhandlung betheiligte Person entfernt
worden, so der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Pro=
tokoll aufzunehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 11