§. 193.
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung und
Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. Die Entscheidung
erfolgt durch das Gericht oder den Richter, von welchem der Dolmetscher zu=
gezogen ist.
Sechzehnter Titel.
Berathung und Abstimmung.
§. 194.
Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl
mitwirken.
Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung
von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen und im
Falle der Verhinderung, eines Richters für denselben einzutreten haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene
Anwendung.
§. 195.
Die Berathung und Abstimmung des Gerichts erfolgt nicht öffentlich.
Diese Vorschrift steht der Zulassung der bei dem Gerichte zu ihrer juristischen
Ausbildung beschäftigten Personen nicht entgegen.
§. 196.
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die
Stimmnen.
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die
Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnsß der Abstimmung entscheidet das
Gericht.
§. 197.
Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung über eine
Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage
in der Minderheit geblieben ist.
§. 198.
Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt,
nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist,
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab=
gegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Be=
schuldigten nachtheiligsten Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange
hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
§. 199.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei
dei Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem Lebens=
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