Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 6. 
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Zuständigkeit der Schwurgerichte für die durch die Presse begangenen strafbaren 
Handlungen. §, 7 
Die Militärgerichtsbarkeit, sowie das landesgesetzlich den Standesherren 
gewährte Recht auf Austräge werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht 
berührt. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Ober- 
lendesgeriche errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur 
Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgerichte zugewiesen werden. 
Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche 
zur Zuständigkeit des Reichs- Oberhandelsgerichts gehören oder durch besondere 
Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden) keine Anwendung. 
§. 9. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehreré Ober- 
landesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der 
zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden 
in Strafsachen ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte zugewiesen 
werden. 
§. 10. 
Die allgemeinen, sowie die in den §§ 126, 132, 133, 134, 137, 139, 
140, 183 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungs= 
gesetzes finden auf die obersten Landesgerichte als Behörden der ordentlichen 
streitigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
§. 11. 
Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder 
civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an 
besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten auger Kraft. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die 
Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten 
Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde 
gebunden ist, mit der Maßgabe: 
1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der 
Beamte sich einer Ueberschreitungt seiner Amtsbefugnisse oder der Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe; 
2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungs= 
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundes- 
staaten dem Reichsgerichte zusteht.
	        
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