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§. 6.
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften über die
Zuständigkeit der Schwurgerichte für die durch die Presse begangenen strafbaren
Handlungen. §, 7
Die Militärgerichtsbarkeit, sowie das landesgesetzlich den Standesherren
gewährte Recht auf Austräge werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht
berührt.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Ober-
lendesgeriche errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur
Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.
Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche
zur Zuständigkeit des Reichs- Oberhandelsgerichts gehören oder durch besondere
Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden) keine Anwendung.
§. 9.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehreré Ober-
landesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der
zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden
in Strafsachen ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte zugewiesen
werden.
§. 10.
Die allgemeinen, sowie die in den §§ 126, 132, 133, 134, 137, 139,
140, 183 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungs=
gesetzes finden auf die obersten Landesgerichte als Behörden der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
§. 11.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder
civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an
besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten auger Kraft.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die
Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten
Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde
gebunden ist, mit der Maßgabe:
1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der
Beamte sich einer Ueberschreitungt seiner Amtsbefugnisse oder der Unter-
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe;
2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungs=
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundes-
staaten dem Reichsgerichte zusteht.