Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

120 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
Körordnungen in soweit gültig, als sie veterinärpolizeiliche Bestimmungen 
enthalten, und die wesentlichste Vorschrift aller Körordnungen, daß nur 
angekörte Hengste 2c. zur Deckung verwendet werden dürfen, ist wenigstens 
auch veterinärpolizeilicher Natur). 
Die Körordnungen betreffen hauptsächlich Hengste, aber auch Stiere 
und Eber und selbst Stuten?). 
Nicht zu beanstanden sind Polizeiverordnungen, die das Halten 
von Schweinen beschränken. In der Selbstverwaltung 3) wird folgende 
Verordnung mitgetheilt: 
Innerhalb der Ringmauern der alten Stadt A. ist das Halten 
von Schweinen nicht gestattet. In den Vorstädten . ist das 
Halten von Schweinen nur mit Genehmigung der Stadtpolizeiverwaltung 
gestattet. 
Diese allerdings weitgehende Verordnung ist rechtsgültig. Sie ist 
eine gesundheitspolizeiliche Maßregel, die sich an jeden richtet, der 
Schweine hält, nicht bloß an Gewerbetreibende "). 
Kapitel II. Holizei und Hrivateigenthum. 
8 19. Das Prinzip. 
Wer nach der Zulässigkeit polizeilicher Beschränkungen des Eigen- 
thums fragt, muß sich zuvörderst die Frage vorlegen, was denn eigentlich 
(Berl. 81) S. 11. In d. Entsch. d. Kammerger. vom 20. III. 93 a. a. O. heißt es: 
„Die Verbesserung der Rindviehzucht, welche die Zuchtstier-Körordnung im Auge hat, ist 
geeignet, durch Erzielung gesunden und nahrhaften Fleisches und guter Milch die Ge- 
sundheit und das Leben der Kreiseingesessenen zu fördern und den Viehstand im be- 
sonderen Interesse des Kreises und seiner Angehörigen zu heben.“ Das mag sein, aber 
über die Aufgaben der Polizei geht dies hinaus. Für Gültigkeit der Körordnungen 
Dammann in v. Stengel's Wörterb. s. V. Beschälwesen Bd. 1, S. 175. 
1) Vgl. auch Thiel, Handwörterb. der Staatswiss. Bd. 4, S. 699. — Nach der 
Polizeiverordn. über die Körung der Deckhengste im Regierungsbezirk Schleswig vom 
15. V. 84 (A. Bl. S. 477) hat die Kommission bei der Beurtheilung der Hengste nament- 
lich darauf zu sehen, daß dieselben frei von Erbfehlern sind (§ 10), daneben soll sie 
aber auch gebührende Rücksicht nehmen auf den Stand der Pferdezucht und die Bedürf- 
nisse der Züchter in jedem einzelnen Kreise (§ 11). Die erstere Bestimmung ist gültig, 
die zweite dagegen nicht. 
2) Hannover'sche Verordn. betr. die Körung der Zuchtstuten in Ostfriesland vom 
30. X. 60 (Hann. G. S. I, S. 165). 
) Rd. 14, S. 373. Weniger weit gehend die Ortspolizeiverordn. f. Köln vom 
7. II. 66 (Weinand a. a. O. S. 440). 
9 Vgl. auch Kammerger. Entsch. vom 22. V. 90 (Johow Bd. 10, S. 165), 
O. V. G. Entsch. vom 28. XI. 95 (Verwaltungsbl. Bd. 17, S. 431).