120 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Körordnungen in soweit gültig, als sie veterinärpolizeiliche Bestimmungen
enthalten, und die wesentlichste Vorschrift aller Körordnungen, daß nur
angekörte Hengste 2c. zur Deckung verwendet werden dürfen, ist wenigstens
auch veterinärpolizeilicher Natur).
Die Körordnungen betreffen hauptsächlich Hengste, aber auch Stiere
und Eber und selbst Stuten?).
Nicht zu beanstanden sind Polizeiverordnungen, die das Halten
von Schweinen beschränken. In der Selbstverwaltung 3) wird folgende
Verordnung mitgetheilt:
Innerhalb der Ringmauern der alten Stadt A. ist das Halten
von Schweinen nicht gestattet. In den Vorstädten . ist das
Halten von Schweinen nur mit Genehmigung der Stadtpolizeiverwaltung
gestattet.
Diese allerdings weitgehende Verordnung ist rechtsgültig. Sie ist
eine gesundheitspolizeiliche Maßregel, die sich an jeden richtet, der
Schweine hält, nicht bloß an Gewerbetreibende ").
Kapitel II. Holizei und Hrivateigenthum.
8 19. Das Prinzip.
Wer nach der Zulässigkeit polizeilicher Beschränkungen des Eigen-
thums fragt, muß sich zuvörderst die Frage vorlegen, was denn eigentlich
(Berl. 81) S. 11. In d. Entsch. d. Kammerger. vom 20. III. 93 a. a. O. heißt es:
„Die Verbesserung der Rindviehzucht, welche die Zuchtstier-Körordnung im Auge hat, ist
geeignet, durch Erzielung gesunden und nahrhaften Fleisches und guter Milch die Ge-
sundheit und das Leben der Kreiseingesessenen zu fördern und den Viehstand im be-
sonderen Interesse des Kreises und seiner Angehörigen zu heben.“ Das mag sein, aber
über die Aufgaben der Polizei geht dies hinaus. Für Gültigkeit der Körordnungen
Dammann in v. Stengel's Wörterb. s. V. Beschälwesen Bd. 1, S. 175.
1) Vgl. auch Thiel, Handwörterb. der Staatswiss. Bd. 4, S. 699. — Nach der
Polizeiverordn. über die Körung der Deckhengste im Regierungsbezirk Schleswig vom
15. V. 84 (A. Bl. S. 477) hat die Kommission bei der Beurtheilung der Hengste nament-
lich darauf zu sehen, daß dieselben frei von Erbfehlern sind (§ 10), daneben soll sie
aber auch gebührende Rücksicht nehmen auf den Stand der Pferdezucht und die Bedürf-
nisse der Züchter in jedem einzelnen Kreise (§ 11). Die erstere Bestimmung ist gültig,
die zweite dagegen nicht.
2) Hannover'sche Verordn. betr. die Körung der Zuchtstuten in Ostfriesland vom
30. X. 60 (Hann. G. S. I, S. 165).
) Rd. 14, S. 373. Weniger weit gehend die Ortspolizeiverordn. f. Köln vom
7. II. 66 (Weinand a. a. O. S. 440).
9 Vgl. auch Kammerger. Entsch. vom 22. V. 90 (Johow Bd. 10, S. 165),
O. V. G. Entsch. vom 28. XI. 95 (Verwaltungsbl. Bd. 17, S. 431).