8 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 135
selbstverständlich nicht beliebig, sondern nur aus gesetzlichen, insbesondere
aus den im § 66 I, 8 angegebenen Gründen versagt werden kann.
Daß dann die Polizei auch eine Kontrole darüber haben muß, ob ihren
Anordnungen entsprochen worden ist, ergiebt sich von selbst und damit
die Zulässigkeit einer Rohbau- und Schlußrevision. Wenn schließlich die
Gültigkeit des Bauerlaubnißscheines zeitlich begrenzt wird, so ist auch dies
wohl begründet!), denn in einem Jahre können sich die Verhältnisse so
geändert haben, daß die Bedingungen des Bauerlaubnißscheines nicht
mehr passen.
Ob freilich das Konzessionirungssystem auch de lege ferenda
gerechtfertigt ist, ist mehr als zweifelhaft. Denn gewiß ist es richtig?),
daß die Baupolizeibehörden hier mannigfache Wünsche durchsetzen können,
zu deren Realisirung ihnen das Gesetz keine Handhabe bietet 3), einfach
dadurch, daß die Baulustigen durch Verzögerung der Bauerlaubniß mürbe
gemacht werden. Zwar kann der Baulustige wegen ungesetzlicher Ver-
weigerung der Baugenehmigung und wegen ungesetzlicher Auflagen, die
ihm gemacht werden, klagen. Aber darüber geht soviel Zeit verloren,
daß er unter allen Umständen einen erheblichen Vermögensverlust erleidet.
Was bezweckt denn die Vorschrift der Konzessionirung? Doch nur die
Untersuchung darüber, ob der beabsichtigte Bau nicht etwa gegen die
Baupolizeiordnung oder gegen die Gesetze verstößt. Wenn dies nun auch
hinsichtlich der Bauzeichnungen und der sonstigen Unterlagen des Bau-
erlaubnißgesuches nicht der Fall ist, so ist damit noch gar nichts gewonnen.
Denn immer kommt es noch darauf an, festzustellen, ob die Bauaus-
führung selber den Gesetzen und den polizeilichen Bestimmungen ent-
spricht. Es bedarf also immer noch der Revision, sei diese nun nur
eine Rohbau= oder auch eine Schlußrevision. Eine solche Revision kann,
wenn eine Konzessionirung voraufgegangen ist, eigentlich nur die Be-
deutung der Kontrole darüber haben, ob den Bedingungen der Konzession
genügt ist; es darf bei der Revision nicht mehr, aber auch nicht weniger
verlangt werden als in der Baubewilligung. Wenigstens im Gebiete
des Landrechts liegt die Sache aber juristisch ganz anders. Nach § 71
I, 8 A.L. R. kann die Beseitigung von Abweichungen von dem genehmigten
Bauplane nur dann verlangt werden, wenn die Abweichung für das
Publikum schädlich oder gefährlich ist, oder zur groben Verunstaltung
1) Anders Bornhak a. a. O. S. 66, dagegen mit Recht Hilse das. S. 89.
2) Jolly in Schönberg's Handb. Bd. 3, S. 819.
:) Ein Beispiel siehe O. V.G. Entsch. Bd. 4, S. 368.