8 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen ꝛc. 195
gesetzmäßigen Verfügung kann man — abgesehen von den Fällen der
oben behandelten zweiten Kategorie, d. h. hauptsächlich den Fällen der
Ausübung des Staatsnothrechts — nur dann sprechen, wenn die Polizei
lediglich die gesetzlichen Schranken des Eigenthums geltend macht. Dann
aber liegt eben eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung vor, und der
Entschädigungsanspruch ist anerkanntermaßen ausgeschlossen 1). Das
Reichsgericht kommt auch selber zu diesem Resultate, indem es zu der
Frage, ob ein zur Entschädigung berechtigender Eingriff in Privatrechte
vorliege, bemerkt: „Das ist, wie gezeigt, bei einem auf § 13 des Gesetzes
vom 1. VII. 1861 (-— 8 28 Gew. O.) beruhenden Verbote nicht
der Fall“. Wenn hier das Reichsgericht sagt, das Verbot beruhe auf
8 13 des Gesetzes vom 1. VII. 1861, so kann dies nur heißen: das
Verbot wird durch das Gesetz vom 1. VII. 1861 gerechtfertigt. Ist dies
aber der Fall?), so handelt es sich eben um eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung,
und dann kommt es auf die ganzen vorhergehenden Ausführungen
des Reichsgerichts nicht mehr an.
Das Reichsgericht hat sein Hauptargument aber noch nicht angeführt.
Es besteht in folgendem: „Die Auffassung des Berufungsrichters
geht im letzten Grunde dahin, daß der Richter die Gesetzmäßigkeit
einer mit Rechtsmitteln nicht angefochtenen Polizeiverfügung zwar nicht
mit der Wirkung ihrer Aufhebung, wohl aber mit der Wirkung einer
Schadloshaltung des Betroffenen bei seiner Ansicht nach vorliegender
Ungesetzmäßigkeit der Verfügung zu prüfen habe, und das würde zu dem
offensichtlich unhaltbaren Resultate führen, daß der durch eine Polizeiverfügung
in seinen Rechten vermeintlich Verletzte, je nachdem er den
einen oder den anderen Weg für sicherer oder für vortheilhafter hielte,
die Wahl hätte zwischen Anfechtung der Verfügung im Instanzenzuge
oder der Klage auf Cntschädigung, und daß er mit dieser Klage um so
sicherer durchdringen müßte, je zweifelloser die Gesetzwidrigkeit der Ver-1)
Sehr richtig auch E. Loening, Verwaltungsarch. Bd. 2, S. 461: „Friese übersieht
dabei vollständig, daß, wenn die Verfügung von dem Richter als eine rechtmäßige
anerkannt werden muß, er auch nicht in der Lage ist, das rechtliche Fundament einer
Klage auf Entschädigung zu prüfen, da die rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt den
Staat nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sofern er nicht durch ausdrückliche gesetzliche
Vorschrift eine Entschädigungspflicht übernommen hat.“
2) Allerdings ist es unrichtig. Denn § 13 des Gesetzes vom 1. VII. 61 ermächtigt
die Regierungen nur, durch Polizeiverordnungen über die betreffende Materie
Bestimmungen zu treffen. Eine Polizeiverfügung kann sich daher auf dieses Gesetz
nicht gründen. Daß die in Rede stehende Verfügung auch nicht durch die Verordnung
der Regierung des Bezirks gerechtfertigt wurde, ist bereits erwähnt worden.
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