44 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
§ 7. Entschädigungsansprüche der Gewerbetreibenden.
Nach § 51 Gew.O. kann wegen überwiegender Nachtheile und
Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer jeden ge-
werblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit
untersagt werden, doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen
Schaden Ersatz geleistet werden. Nach § 52 das. findet diese Be-
stimmung auch auf die zur Zeit der Verkündigung der Gewerbeordnung
bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung. Doch soll aus
der Untersagung der ferneren Benutzung dann kein Anspruch auf Ent-
schädigung entstehen, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung aus-
drücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich in wiederholten Entscheidungen !)
dahin ausgesprochen, daß sich § 51 nur auf die nach § 16 ff. errichteten,
also auf konzessionirte Anlagen beziehe, daneben allerdings auch auf solche
nicht genehmigungspflichtigen, deren Betrieb, wenn auch mit Nachtheilen für
das Gemeinwohl verbunden, sich doch innerhalb der gesetzlichen oder
polizeilichen Vorschriften bewegt, daß aber andere Anlagen ohne jede
Einschränkung Gegenstand der polizeilichen Vorsorge seien.
Ich halte diese Beschränkung für unrichtig. Der Gedankengang
des Oberverwaltungsgerichts ist der folgende: § 51 handelt von einer
Art von Enteignung, nothwendige Voraussetzung seiner Anwendung ist,
daß der zu untersagende Betrieb zu Recht besteht. „Es folgt dies,
abgesehen davon, daß die Gewerbeordnung § 51 unter die den Verlust
der Gewerbebefugnisse betreffenden Vorschriften gestellt hat, schon allein
aus der rechtlichen Natur der Enteignung als einer aus Gründen des
Gemeinwohls gegen Entschädigung stattfindenden Entziehung bestehender
Rechte?2).“ Zu Recht besteht aber eine gewerbliche Anlage nur dann,
wenn sie sich innerhalb der durch die Gesetze und die polizeilichen Vor-
schriften gezogenen Grenzen hält. Da nun aber § 51 sich nicht bloß
auf diese Unternehmungen beziehen kann — sonst wäre er fast über-
flüssig —, so erstreckt ihn das Oberverwaltungsgericht auch auf kon-
zessionirte, gesetz= oder polizeiwidrige Anlagen. Die Beschränkung gegen-
1) Entsch. vom 12. XI. 91 (Entsch. Bd. 23, S. 255 ff.). Vgl. ferner Entsch. vom
3. XII. 88 (Verwaltungsbl. Bd. 10,. S. 285), 16. IV. 91 (das. Bd. 12, S. 415), 13.
VI. 92 (Selbstverwaltung Bd. 19, S. 803), 17. XI. 92 (Verwaltungsbl. Bd. 14, S. 249),
23. III. 93 (das. S. 393), 15. V. 93 (das. S. 500), 16. IV. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15,
S. 431), 13. XII. 94 (Mittheilungen Bd. 1, S. 176). Anders allerdings eine ältere
Entsch. vom 29. X. 83 (Entsch. Bd. 10, S. 261).
2) Entsch. vom 12. XI. 91 a. a. O.