Full text: Privatrecht und Polizei in Preußen.

44 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
§ 7. Entschädigungsansprüche der Gewerbetreibenden. 
Nach § 51 Gew.O. kann wegen überwiegender Nachtheile und 
Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer jeden ge- 
werblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit 
untersagt werden, doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen 
Schaden Ersatz geleistet werden. Nach § 52 das. findet diese Be- 
stimmung auch auf die zur Zeit der Verkündigung der Gewerbeordnung 
bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung. Doch soll aus 
der Untersagung der ferneren Benutzung dann kein Anspruch auf Ent- 
schädigung entstehen, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung aus- 
drücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. 
Das Oberverwaltungsgericht hat sich in wiederholten Entscheidungen !) 
dahin ausgesprochen, daß sich § 51 nur auf die nach § 16 ff. errichteten, 
also auf konzessionirte Anlagen beziehe, daneben allerdings auch auf solche 
nicht genehmigungspflichtigen, deren Betrieb, wenn auch mit Nachtheilen für 
das Gemeinwohl verbunden, sich doch innerhalb der gesetzlichen oder 
polizeilichen Vorschriften bewegt, daß aber andere Anlagen ohne jede 
Einschränkung Gegenstand der polizeilichen Vorsorge seien. 
Ich halte diese Beschränkung für unrichtig. Der Gedankengang 
des Oberverwaltungsgerichts ist der folgende: § 51 handelt von einer 
Art von Enteignung, nothwendige Voraussetzung seiner Anwendung ist, 
daß der zu untersagende Betrieb zu Recht besteht. „Es folgt dies, 
abgesehen davon, daß die Gewerbeordnung § 51 unter die den Verlust 
der Gewerbebefugnisse betreffenden Vorschriften gestellt hat, schon allein 
aus der rechtlichen Natur der Enteignung als einer aus Gründen des 
Gemeinwohls gegen Entschädigung stattfindenden Entziehung bestehender 
Rechte?2).“ Zu Recht besteht aber eine gewerbliche Anlage nur dann, 
wenn sie sich innerhalb der durch die Gesetze und die polizeilichen Vor- 
schriften gezogenen Grenzen hält. Da nun aber § 51 sich nicht bloß 
auf diese Unternehmungen beziehen kann — sonst wäre er fast über- 
flüssig —, so erstreckt ihn das Oberverwaltungsgericht auch auf kon- 
zessionirte, gesetz= oder polizeiwidrige Anlagen. Die Beschränkung gegen- 
1) Entsch. vom 12. XI. 91 (Entsch. Bd. 23, S. 255 ff.). Vgl. ferner Entsch. vom 
3. XII. 88 (Verwaltungsbl. Bd. 10,. S. 285), 16. IV. 91 (das. Bd. 12, S. 415), 13. 
VI. 92 (Selbstverwaltung Bd. 19, S. 803), 17. XI. 92 (Verwaltungsbl. Bd. 14, S. 249), 
23. III. 93 (das. S. 393), 15. V. 93 (das. S. 500), 16. IV. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, 
S. 431), 13. XII. 94 (Mittheilungen Bd. 1, S. 176). Anders allerdings eine ältere 
Entsch. vom 29. X. 83 (Entsch. Bd. 10, S. 261). 
2) Entsch. vom 12. XI. 91 a. a. O.