8 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
g. 30.
Bei der Anlage oder Bewilligung von * durch
die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt be ugt. den Schutz
des Haches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahr-
zunehmen.
S. 31.
Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberauf-
sicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs er-
bessct. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände
ahin zu rechnen sind.
S. 22.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für
nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle
angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit er-
weitert werde.
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzel-
staaten durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen
-cschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine
erständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.
Artikel VII.
S. 33.
Das deutsche Reich soll Ein Zoll= und Handelsgebiet
bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall
aller Binnengrenzzölle.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus
der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht
zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst beson-
erer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.
S. 34.
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über
das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Pro-