Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

8 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
g. 30. 
Bei der Anlage oder Bewilligung von * durch 
die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt be ugt. den Schutz 
des Haches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahr- 
zunehmen. 
  
S. 31. 
Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberauf- 
sicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz 
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs er- 
bessct. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände 
ahin zu rechnen sind. 
  
S. 22. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze 
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für 
nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle 
angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit er- 
weitert werde. 
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke 
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzel- 
staaten durch die Reichsgewalt. 
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen 
-cschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine 
erständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird. 
  
Artikel VII. 
S. 33. 
Das deutsche Reich soll Ein Zoll= und Handelsgebiet 
bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall 
aller Binnengrenzzölle. 
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus 
der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten. 
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht 
zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst beson- 
erer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen. 
S. 34. 
Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über 
das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Pro-
	        
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