Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  131.  1915.  739

und  ungefärbter  und  gefärbter  reinschafwollener  Spinnstoffe,  d.  h.

4  Tamm#u#g,  Im  nachstehenden  kurz

5.  Wollabgänge  (Kammgarn=  und  Streich-  reinschafwollene
garnfäden,  Wickel,  Zugabrisse)  Spinnstoffe“  genannt.

zu  anderen  als  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  ist  von  Beginn  des  14.  August  1915  ab
verboten.

Als  Veräußerung  zu  Heeres=  oder  Marinezwecken  gilt  nur:

1.  Die  Veräußerung  an  Personen,  welche  diese  reine  Schafwolle  und  reinschafwollenen
  Spinnstoffe  nachweislich  zur  Herstellung  von  Halb=  und  Ganzerzeugnissen
  zwecks  Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Aufträgen
von  Militär=  oder  Marinebehörden  brauchen,

2.  die  Veräußerung  an  die  Kriegs-Wollbedarfs-Aktiengesellschaft  oder  die
Kammmwoll-Aktiengesellschaft,  Berlin.

Es  ist  der  Nachweis  dafür  zu  erbringen,  daß  die  Veräußerung  tatsächlich  zu
Heeres=  oder  Marinezwecken  erfolgt  ist;  der  Nachweis  gilt  nur  dann  als  geführt,  wenn
der  Abnehmer  dem  Lieferer  einen  amtlichen  Belegschein  in  doppelter  Ausfertigung,
ordnungsgemäß  ausgefüllt  und  unterschrieben,  übergibt,  dessen  Hauptausfertigung  der
Lieferer  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  einzusenden
  hat,  dessen  zweite  Ausfertigung  der  Lieferer  als  Ausweis  aufbewahrt.  Die
amtlichen  Belegscheine  sind  beim  Webstoff-Meldeamt  erhältlich.

83.
Verwendungsverbot.
Das  Waschen,  Kämmen,  Mischen,  Färben,  Verspinnen  sowie  jegliche  andere  Art
der  Verarbeitung  und  Verwendung  von:
1.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  untereinander,
  **
2.  ungefärbten  oder  gefärbten  reinschafwollenen  Spinnstoffen  aller  Feinheitsgrade
  untereinander,  ç
3.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  mit  ungefärbten
  oder  gefärbten  reinschafwollenen  Spinnstoffen  aller  Feinheitsgrade,
4.  ungefärbter  oder  gefärbter  reiner  Schafwolle  aller  Feinheitsgrade  oder
ungefärbter  und  gefärbter  reinschafwollener  Spinnstoffe  aller  Feinheitsgrade
  mit  irgendwelchen  reinen  oder  gemischten  Zusatzspinnstoffen,  zum  Beispiel
  Baumwolle,  Kunstwolle,  Seide,  Kunstseide,  anderen  Faserstoffen  usw.
im  nachstehenden  „Zusatzspinnstoffe“  genannt,
ist  nach  dem  Beginn  des  14.  August  1915  verboten.  ç
Diejenigen  Mengen,  welche  vor  Inkrafttreten  der  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung
  gewolft  waren,  dürfen  weiter  verarbeitet  werden.  ç
Nach  dem  Beginn  des  14.  August  1915  ist  das  Waschen,  Kämmen,  Mischen,  Färben,
Verspinnen  sowie  jegliche  andere  Art  der  Verarbeitung  und  Verwendung  (val.  oben
unter  1  bis  4)  nur  zur  Herstellung  solcher  Halb=  und  Ganzerzeugnisse  gestattet,  deren
T  184“