Nr. 131. 1915. 739
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
4 Tamm#u#g, Im nachstehenden kurz
5. Wollabgänge (Kammgarn= und Streich- reinschafwollene
garnfäden, Wickel, Zugabrisse) Spinnstoffe“ genannt.
zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab
verboten.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schafwolle und reinschafwollenen
Spinnstoffe nachweislich zur Herstellung von Halb= und Ganzerzeugnissen
zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen
von Militär= oder Marinebehörden brauchen,
2. die Veräußerung an die Kriegs-Wollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die
Kammmwoll-Aktiengesellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu
Heeres= oder Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn
der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung,
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptausfertigung der
Lieferer an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden
hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die
amtlichen Belegscheine sind beim Webstoff-Meldeamt erhältlich.
83.
Verwendungsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art
der Verarbeitung und Verwendung von:
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade untereinander,
**
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade
untereinander, ç
3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade mit ungefärbten
oder gefärbten reinschafwollenen Spinnstoffen aller Feinheitsgrade,
4. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Feinheitsgrade oder
ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe aller Feinheitsgrade
mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Beispiel
Baumwolle, Kunstwolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw.
im nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt,
ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten. ç
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung
gewolft waren, dürfen weiter verarbeitet werden. ç
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben,
Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung (val. oben
unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb= und Ganzerzeugnisse gestattet, deren
T 184“