Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

12 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
Artikel XI. 
g. 53. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsver- 
fassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu 
wa 
hren. 
§. 54. 
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. 
Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit 
und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen: 
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen 
Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und 
Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder 
efährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der 
eichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die 
betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei 
denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder 
der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam 
oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch 
das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe 
nicht zu erwirken ist. 
8. 55. 
S. 11. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung 
des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 
2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaff- 
neter Macht. 
Ein escherrset wird die Grundsätze bestimmen, nach 
welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten Kosten zu 
tragen sind. * 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in 
welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen 
Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu 
bestimmen. E 
Der neeichsgewolt liegt es ob, die gesetzlichen Normen 
über Erwerb und Verlust des Reichs= und Staatsbürgerrechts 
festzusetzen. 
  
  
  
 
	        
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