Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

v. 3. Gesetzblatt **5½ß# 
für das 
Köni greich Baiern. 
  
XVII. Stück. München, Sonnabends den 18. July 1818. 
Inhalt 
Edict über die Stände-Versammlung. Zehnte ö zu der Ver- 
sfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. VI. . 10.) 
  
zp. 810. 1 Ediet 
über die 
Stände-Versammlung!!t. 
  
I. Titel. 
Bildung der Stände-Versammlung. 
I. Absch nitt:2. 
Zusammensetzung der beyden Kammern und Eigenschaften 
ihrer Mitglieder. 
S. 1. « 
Die allgemeine Versammlung der Stände des Reichs besteht nach 
Titel VI. §. 1. der Verfassungs-Urkunde aus zwey Kammern, 
nämlich: der Kammer der Reichsräthe, und der Kammer 
der Abgeordneten. 
5. 2. 
Die Bildung der ersten Kammer (der Reichsräthe) ist in 
5. 150. 2—5, festgestellt; !] die zweyte Kammer (der Abgeordneten) bildet 
sich nach den Bestimmungen 5. 7.—13. Die für vieselbe berechnete 
Gesammtzahl wird in Folge §6. 9. und 10., und nach den bestehen- 
den Verhälmissen auf die einzelnen Regierungs-Bezirke: und für 
iere einzelne Classe in folgender Art vertheilt. 
1 Das ganze Edict ist #### aufgehoben, aber nicht auf einmal, 
vielmehr zuerst durch die 6. Verfassungsänderung paragrasenweise 
Diese 8. 8 zwischen zwei Kreuze gesetzt), dann durch die 21. und die 
gsänderung abschnitt= und aluelweise Dieß ist zu den 
Wl Wnhen und Titeln bemerkt. 
2 Der ganze Abschnitt (91—10 ist aufgehoben durch die 
21. Lersasstagsanvorun v. 4. Juni 1846 A. 31 (s. unten An- 
lage 2 Nummer 12; s. unten S. 303 ff.).
	        
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