Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 93
Farbige Stimmzettel und solche, auf welchen der Name
des Gewählten nicht geschrieben, sondern gedruckt ist, werden
nicht berücksichtigt.
Enthält der Stimmzettel mer als Einen Namen, so
werden die Ueberzähligen, von links nach rechts oder von oben
nach unten gerechnet, als nicht vorhanden angesehen.
Die abstimmenden Wahlmänner werden in der Wählerliste
der betreffenden Gemeinde bemerkt.
Wahlmänner, welche nicht an dem für ihre Gemeinde
bestimmten Tag erscheinen, sind von der Wahl ausgeschlossen.
Art. 15.
Das von dem Distrikts-Commissär zu führende und von
den Urkundspersonen zu beglaubigende Protokoll enthält neben
Zeit und Ort und dem Namen der Urkundspersonen nur die
Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage abstimmenden
Wähler im Ganzen und etwaige, bei der Wahlhandlung vor-
Lerommene: auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende
orfälle.
Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Wahlurne
sorgfältig zu verschließen, zu versiegeln und an einem sichern
Orte zusiberbn
Die Wahl soll in der Regel nicht über sechs Uhr Abends
erstreckt werden.
Den Distrikts-Commissären ist nicht gestattet, eine Ab-
zählung und Durchsicht der bei ihnen abgegebenen Stimmen
vorzunehmen.
Art. 16.
Nach Vollendung der Wahlhandlung wird zur Zusammen-
zählung der Stimmen geschritten.
Zu diesem Zwecke haben die Commissäre in den einzelnen
Bezirken das Wahlprotokoll nebst den Wählerlisten und Stimm-
zetteln wohlversiegelt an den Wahl--Commissär des ganzen
[ Wahlbezirks einzusenden. Dieser nimmt unter Beiziehung
der beiden Urkundspersonen, welche dem Wahlgeschäfte an dem
Oberamtssitze angewohnt haben, und unter Zuziehung von je
einem Mitgliede der Bezirks-Wahl-Commissionen, welches von
diesen zu bezeichnen ist, die Gesammt-Stimmenabzählung vor.
Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse,
welche als Urkundspersonen bei den einzelnen Wahlen Theil
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