Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 93 
  
Farbige Stimmzettel und solche, auf welchen der Name 
des Gewählten nicht geschrieben, sondern gedruckt ist, werden 
nicht berücksichtigt. 
Enthält der Stimmzettel mer als Einen Namen, so 
werden die Ueberzähligen, von links nach rechts oder von oben 
nach unten gerechnet, als nicht vorhanden angesehen. 
Die abstimmenden Wahlmänner werden in der Wählerliste 
der betreffenden Gemeinde bemerkt. 
Wahlmänner, welche nicht an dem für ihre Gemeinde 
bestimmten Tag erscheinen, sind von der Wahl ausgeschlossen. 
  
Art. 15. 
Das von dem Distrikts-Commissär zu führende und von 
den Urkundspersonen zu beglaubigende Protokoll enthält neben 
Zeit und Ort und dem Namen der Urkundspersonen nur die 
Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage abstimmenden 
Wähler im Ganzen und etwaige, bei der Wahlhandlung vor- 
Lerommene: auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende 
orfälle. 
Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Wahlurne 
sorgfältig zu verschließen, zu versiegeln und an einem sichern 
Orte zusiberbn 
Die Wahl soll in der Regel nicht über sechs Uhr Abends 
erstreckt werden. 
Den Distrikts-Commissären ist nicht gestattet, eine Ab- 
zählung und Durchsicht der bei ihnen abgegebenen Stimmen 
vorzunehmen. 
Art. 16. 
Nach Vollendung der Wahlhandlung wird zur Zusammen- 
zählung der Stimmen geschritten. 
Zu diesem Zwecke haben die Commissäre in den einzelnen 
Bezirken das Wahlprotokoll nebst den Wählerlisten und Stimm- 
zetteln wohlversiegelt an den Wahl--Commissär des ganzen 
[ Wahlbezirks einzusenden. Dieser nimmt unter Beiziehung 
der beiden Urkundspersonen, welche dem Wahlgeschäfte an dem 
Oberamtssitze angewohnt haben, und unter Zuziehung von je 
einem Mitgliede der Bezirks-Wahl-Commissionen, welches von 
diesen zu bezeichnen ist, die Gesammt-Stimmenabzählung vor. 
Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse, 
welche als Urkundspersonen bei den einzelnen Wahlen Theil 
S. 243.
	        
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