Metadata : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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möglichen  zu  verweisen;  denn  sie  würde  eine  Exekution  gegen  sich  selbst,
gegen  das  eigene  Land  bedeuten.)  Hänel  nimmt  einen  von  den  übrigen
Staatsrechtslehrern  abweichenden  Standpunkt  ein.)  Er  sagt:

„Wenn  auch  wegen  der  Personalunion  von  Kaiser  und
König  von  Preußen  eine  mittelbare  Exekution  nicht  zur  Durchführung
  kommen  hann,  so  ist  doch  die  unmittelbare  Exekution
gegen  Preußen,  so  besonders  dann,  wenn  die  Zustimmung  der
legislativen  Fahtoren  in  Frage  kommt,  sehr  wohl  denkbar."“

Diese  Behauptung  Hänels  ist  zwar  von  seinem  Standpunkte  aus,
der  an  einer  durch  gesetzgeberische  Maßnahmen  unmittelbar  wirksamen
Exekution  mit  ihren  spezifischen  Mitteln,  z.  B.  der  Etatsforcierung,  der
Ergänzung  der  Zustimmung  der  legislativen  Faktoren,  festhält,  durchaus
  folgerichtig.  Nach  unserer  Meinung  ist  eine  Exekhution  gegen
Preußen,  mag  es  nun  eine  mittelbare  oder  unmittelbare  sein,  in  allen
Fällen  vom  Kaiser  zu  betreiben.  Wenn  nun  eine  militärische  Exekution
gegen  Preußen  wegen  der  Personalunion  des  Kaisertums  und  Königtums
  von  Preußen  unmöglich  ist,  so  muß  doch  der  gleiche  Grund  zur
Ablehnung  der  Annahme  zwingen,  daß  eine  unmittelbar  wirksame
Exekution  gegen  Preußen  möglich  sei;  denn  das  würde  im  ersten  wie
im  zweiten  Falle  eine  Exekution  Preußens  gegen  sich  selbst  bedeuten.

Wenn  auch  Waldech  und  Preußen  durch  eine  gemeinsame  Verwaltung
  verbunden  ist,  so  muß  doch  die  Frage  der  Möglichkeit  einer
Exekution  gegen  dieses  Fürstentum  bejaht  werden.  ))  Waldeck  ist  im
Bundesrate  durch  einen  von  der  preußischen  Regierung  instruierten
Bevollmächtigten  vertreten.  Wenn  auch  die  preußische  Regierung  nicht
gehindert  wäre,  diese  Stimme  in  einem  den  übrigen  preußischen  Stimmen
entgegengesetzten  Oinne  zu  instruieren,  so  wird  dieser  Fall  doch  der
Natur  der  Sache  nach  nicht  leicht  eintreten.  Es  hann  vielmehr  angenommen
  werden,  daß  in  allen  Fällen  die  sämtlichen  18  von  der
preußischen  Regierung  zu  instruierenden  Stimmen  nach  derselben  Richtung
  hin  votieren  werden.  Die  rechtlichen  Voraussetzungen  für  eine
Exehution  sind  damit  gegeben.  Wenn  nun  Preußen  die  innere  Verwaltung
  übernommen  hat,  so  gehört  doch  eine  Exehution  gegen  das
Fürstentum  keineswegs  in  das  Bereich  des  Unwahrscheinlichen  oder
ganz  Unmöglichen,  wie  Wunder  glaubt  annehmen  zu  müssen.  Denn
gerade  auf  dem  Gebiete,  das  dem  Fürsten  verblieben  ist,  nämlich  die
wesentlichen  Souveränitätsrechte,  das  Recht  der  Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen
  und  Gesetzen,  soweit  sie  nicht  die  Organisation  der

)  Gleiche  Ansicht  Arndt  SÖ.  178.
Arndt,  Kom.  O.  178.
Westerkamp  S.  131.
Löning  S.  48.
Mohl  Ö.  292.
Geffcken  S.  51.
2)  Hänel  H.  452.
Anderer  Ansicht  Wunder  S.  107.