Contents : Amtliche Berichte.

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zu  erwarkende  Quitktung,  zu  bewirken  ist,  zu  besorgen,  ober  von  den  erwa  eingetretenen
Behinderungsursachen  den  Hausverwalrer  in  Kenneniß  zu  setzen,  so  wie,  wenn  diese  wieder
  gehoben  sind,  für,  die  Nachzahlung  des  zurückgebliebenen  Quanti  Sorge  zu  tragen.

In  den  Fällen  aber,  wenn  das  Vermögen,  aus  welchem  der  Verpflegungsbeitrag  für
den  Scräfling  eingebracht  werden  soll,  unter  einer  andern  inländischen  Gerichtobehörde  sich
befindet,  ist  diese,  auf  Veranlassung  des  Richters,  der  die  Untersuchung  geführt  hat,  verbunden,
  die  Einziehung  und  Einsendung  des  Verpflegungsbeitrags  unmittelbar  an  den  Hausverwalter,
  und  die  diesfalls  erforderliche  Communication  mit  letzterm  zu  übernehmen.

7.

wird  den  Strafanstalten  fuͤr  den  Fall,  daß  ein  Straͤfling  in  der  Folge  zu  solchen  Ver—
mögensumständen  gelange,  bei  welchen,  unter  den  oben  bemerkten  Voraussehungen,  es  ihm
möglich  ist,  der  durch  bieses  Gesetz  auferlegten  Verbindlichkeit  ganz  oder  zum  Theil
Genüge  zu  leisten,  als  worauf  die  Obrigkeic  seines  künftigen  Aufenthaltsorts  aufmerksam  zu
seyn,  und,  eintretenden  Falls,  dem  Hausverwalter  der  betheiligten  Strafanstalt  die  erforderliche
  Mirtheilung  zu  machen  hat,  der  diesfallsige  Anspruch  ausdrücklich  vorbehalten.

6.—

Diejenigen  Obrigkeiten,  welche,  bei  Erörterung  der  Vermögensumstände,  oder  in  Einbringung
  der  Verpflegungsbeicräge,  sich  eine  Gefährde  oder  grobe  Nachlässigkeit  zu  Schulden
  kommen  lassen  sollten,  werden  zum  Ersaß  des  dadurch  verursachten  Schadens  aus  eignen
  Mitteln  angehalten,  so  wie  selbst  dann,  wenn  hieraus  ein  Nachtheil  nicht  entstanden.
wäre,  mie  einer  Geldbuße  von  zehn  halern  —  .  —  -  und,  nach  Beschaffenheit  der  Verschuldung,
  auch  mit  einer  hoͤhern  Strafe  belegt  werden.

Nach  gegenwaͤrtiger  Verordnung  haben  die  Dicasterien  Unserer  Lande  im  Sprechen,
ingleichen  saͤmmtliche  Gerichtsobrigkeiten,  vorkommenden  Falls,  sich  gebuͤhrend  zu  achten,
auch  haben  die  letztern  salbige,  nach  Vorschrift  des  Generalis  vom  1ten  Julius  1796.
und  des  Mandats  vom  oten  März  1313.  zur  Kenntniß  ihrer  Gerichesuntergebenen  zu
bringen.  Daran  geschieher  Unsere  Meinung.  Gegeben  zu  Dresden,  am  Sosten  April  1821.

Freyherr  von  Werthern.

Wilhelm  ludwig  Ackermann,  8.
Ausgegeben  ju  Dresden,  am  a#sten  Mal  1821.