Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
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lediglich die Handhabung bestehen- 
der Gesetze betreffende Verord- 
nung vorgeschrieben ist. Für die an- 
derweitige Festsetzung solcher Ge- 
bühren, die durch Rat= und Bür- 
gerschluß bestimmt sind, ist die Mit- 
genehmigung der Bürgerschaft er- 
forderlich; 
. zur Gestattung der Ausübung öf- 
fentlichen Gottesdienstes seitens sol- 
cher Religionsgesellschaften, wel- 
chen dieselbe bisher noch nicht zuge- 
standen ist; 
zur Erteilung von Privilegien; 
VII. zu Verfügungen, bei welchen die 
Vorsteherschaften von Privatstif- 
tungen nach den bestehenden Ge- 
setzen der Genehmigung des Senats 
und der Bürgerschaft bedürfen; 
VIII. zur Entscheidung über die Anwend- 
IX. 
barkeit des Expropriationsgesetzes 
auf die Ausführung einer Anlage; 
zum Abschlusse von Staatsver- 
trägen, welche den Handel, die 
Schiffahrt oder einen derjenigen 
Gegenstände betreffen, welche der 
Mitgenehmigung der Bürgerschaft 
unterliegen. 
Artikel 51. 
Der Bürgerschaft steht ferner eine 
Mitwirkung zu: 
X. bei der Verwaltung des Staats- 
vermögens der evangelisch-lutheri- 
schen Kirchengemeinden und der 
öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten. 
In dieser Beziehung treten folgende 
Bestimmungen ein: 
1. 
Die Verwaltung des Staatsver— 
mögens ist im allgemeinen den Be— 
hörden übertragen unter Leitung und 
Aufsicht des Senates. Ohne Zu— 
stimmung der Bürgerschaft können 
jedoch wesentliche Aenderungen in 
den Wirkungskreisen der einzelnen 
Behörden und in der herkömmlichen 
Verwaltung und Benutzung des 
Staatsvermögens nicht vorgenom— 
men, namentlich nicht Staatsgüter 
neu erworben oder veräußert, auch 
nicht in Erbpacht gegeben oder ver- 
pfändet werden. 
uDie Vorstände der evangelisch-luthe- 
rischen Kirchengemeinden, sowie die 
Vorsteherschaften der öffentlichen 
Wohltätigkeitsanstalten können ohne 
Zustimmung der Bürgerschaft nicht 
zu denjenigen Verfügungen ermäch- 
tigt werden, zu welchen sie nach den 
  
bestehenden Gesetzen die Genehmi- 
gung des Senates und der Bürger- 
schaft nachzusuchen verpflichtet sind. 
. Das Staatsbudget sowie das allge- 
meine Budget der öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten muß alljährlich der 
Bürgerschaft zur Genehmigung vor- 
gelegt werden. Bei dieser Gelegen- 
heit darf indessen den durch besonde- 
ren Rat= und Bürgerschluß bereits 
bewilligten Einnahmen und Aus- 
gaben die Genehmigung einseitig 
so wenig von dem Senate als von 
der Bürgerschaft versagt werden. 
. In der Regel sind alle Ausgaben 
aus der öffentlichen Kasse durch die 
Mitbewilligung der Bürgerschaft be- 
dingt. Es darf jedoch die letztere ihre 
Zustimmung zu einer nach der Auf- 
gabe des Senates erforderlich wer- 
denden Verstärkung der zu Ehrenaus- 
gaben desselben, sowie zur Bestrei- 
tung der Kosten diplomatischer Ver- 
handlungen und Sendungen im 
Staatsbudget ausgesetzten Geldmit- 
tel nicht versagen, sie kann indessen 
im ersten Falle vom Senate eine 
Darlegung der mit der Gesamtsum- 
me bestrittenen Zahlungen begehren. 
Auch sind die über die Kosten diplo- 
matischer Verhandlungen und Sen- 
dungen dem Senate abzulegenden 
Rechnungen dem Finanzdeparte- 
ment zuzustellen, um als Beilagen 
zu dessen allgemeiner Rechnung zu 
dienen, in welcher Eigenschaft sie 
gleich allen übrigen Rechnungen den 
Erinnerungen der Rechnungsbehörde 
unterworfen sind. 
fl. Ohne Zustimmung der Bürgerschaft 
darf weder eine neue Staatsanleihe 
gemacht, noch der zur Tilgung der 
Staatsschulden festgesetzte Plan ge- 
ändert werden. 
fl. Der Bürgerschaft ist über die Ver- 
waltung eines jeden Jahres der Be- 
richt des Finanzdepartements und 
der Bericht der Rechnungsbehörde 
mitzuteilen, und kann der Stadt- 
kassenverwalter nur nach dem ge- 
meinsamen Beschlusse des Senates 
und der Bürgerschaft über seine Ver- 
waltung in jedem Jahre guittiert 
werden. 
Auch die im Laufe des Jahres von 
der Rechnungsbehörde über einzelne 
Verwaltungsrechnungen, sowie die 
von der Oberschulbehörde und von 
der Zentral-Armendeputation abge-
	        
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