Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
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lediglich die Handhabung bestehen-
der Gesetze betreffende Verord-
nung vorgeschrieben ist. Für die an-
derweitige Festsetzung solcher Ge-
bühren, die durch Rat= und Bür-
gerschluß bestimmt sind, ist die Mit-
genehmigung der Bürgerschaft er-
forderlich;
. zur Gestattung der Ausübung öf-
fentlichen Gottesdienstes seitens sol-
cher Religionsgesellschaften, wel-
chen dieselbe bisher noch nicht zuge-
standen ist;
zur Erteilung von Privilegien;
VII. zu Verfügungen, bei welchen die
Vorsteherschaften von Privatstif-
tungen nach den bestehenden Ge-
setzen der Genehmigung des Senats
und der Bürgerschaft bedürfen;
VIII. zur Entscheidung über die Anwend-
IX.
barkeit des Expropriationsgesetzes
auf die Ausführung einer Anlage;
zum Abschlusse von Staatsver-
trägen, welche den Handel, die
Schiffahrt oder einen derjenigen
Gegenstände betreffen, welche der
Mitgenehmigung der Bürgerschaft
unterliegen.
Artikel 51.
Der Bürgerschaft steht ferner eine
Mitwirkung zu:
X. bei der Verwaltung des Staats-
vermögens der evangelisch-lutheri-
schen Kirchengemeinden und der
öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten.
In dieser Beziehung treten folgende
Bestimmungen ein:
1.
Die Verwaltung des Staatsver—
mögens ist im allgemeinen den Be—
hörden übertragen unter Leitung und
Aufsicht des Senates. Ohne Zu—
stimmung der Bürgerschaft können
jedoch wesentliche Aenderungen in
den Wirkungskreisen der einzelnen
Behörden und in der herkömmlichen
Verwaltung und Benutzung des
Staatsvermögens nicht vorgenom—
men, namentlich nicht Staatsgüter
neu erworben oder veräußert, auch
nicht in Erbpacht gegeben oder ver-
pfändet werden.
uDie Vorstände der evangelisch-luthe-
rischen Kirchengemeinden, sowie die
Vorsteherschaften der öffentlichen
Wohltätigkeitsanstalten können ohne
Zustimmung der Bürgerschaft nicht
zu denjenigen Verfügungen ermäch-
tigt werden, zu welchen sie nach den
bestehenden Gesetzen die Genehmi-
gung des Senates und der Bürger-
schaft nachzusuchen verpflichtet sind.
. Das Staatsbudget sowie das allge-
meine Budget der öffentlichen Wohl-
tätigkeitsanstalten muß alljährlich der
Bürgerschaft zur Genehmigung vor-
gelegt werden. Bei dieser Gelegen-
heit darf indessen den durch besonde-
ren Rat= und Bürgerschluß bereits
bewilligten Einnahmen und Aus-
gaben die Genehmigung einseitig
so wenig von dem Senate als von
der Bürgerschaft versagt werden.
. In der Regel sind alle Ausgaben
aus der öffentlichen Kasse durch die
Mitbewilligung der Bürgerschaft be-
dingt. Es darf jedoch die letztere ihre
Zustimmung zu einer nach der Auf-
gabe des Senates erforderlich wer-
denden Verstärkung der zu Ehrenaus-
gaben desselben, sowie zur Bestrei-
tung der Kosten diplomatischer Ver-
handlungen und Sendungen im
Staatsbudget ausgesetzten Geldmit-
tel nicht versagen, sie kann indessen
im ersten Falle vom Senate eine
Darlegung der mit der Gesamtsum-
me bestrittenen Zahlungen begehren.
Auch sind die über die Kosten diplo-
matischer Verhandlungen und Sen-
dungen dem Senate abzulegenden
Rechnungen dem Finanzdeparte-
ment zuzustellen, um als Beilagen
zu dessen allgemeiner Rechnung zu
dienen, in welcher Eigenschaft sie
gleich allen übrigen Rechnungen den
Erinnerungen der Rechnungsbehörde
unterworfen sind.
fl. Ohne Zustimmung der Bürgerschaft
darf weder eine neue Staatsanleihe
gemacht, noch der zur Tilgung der
Staatsschulden festgesetzte Plan ge-
ändert werden.
fl. Der Bürgerschaft ist über die Ver-
waltung eines jeden Jahres der Be-
richt des Finanzdepartements und
der Bericht der Rechnungsbehörde
mitzuteilen, und kann der Stadt-
kassenverwalter nur nach dem ge-
meinsamen Beschlusse des Senates
und der Bürgerschaft über seine Ver-
waltung in jedem Jahre guittiert
werden.
Auch die im Laufe des Jahres von
der Rechnungsbehörde über einzelne
Verwaltungsrechnungen, sowie die
von der Oberschulbehörde und von
der Zentral-Armendeputation abge-