Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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diesem Vorbilde begründeten auch diedeutschen Staaten durchgängig Ge- 
setzsammlungen, Preußen durch die Verordnung vom 27.Oktober 1810. 
In Preußen beruht die Art der Verkündigung und ihre Wir- 
kung jetzt auf dem Gesetze vom 10. April 1872. Danach bedürfen 
alle Gesetze und königlichen Verordnungen mit Ausnahme gewisser 
Verordnungen rein örtlichen Charakters der Verkündigung durch 
die Gesetzsammlung. Der Gesetzgeber kann den Zeitpunkt des 
Inkrafttretens des Gesetzes und seiner Verbindlichkeit selbst bestimmen 
entweder für sofort oder erst nach längerer Zeit. Nur soweit es 
an einer solchen Bestimmung fehlt, tritt das Gesetz in Kraft vier- 
zehn Tage nach Ausgabe der betreffenden Nummer der Gesetz- 
sammlung in Berlin. Es ist damit die Praesumtio iuris et de 
iure begründet, daß jeder von dem Gesetze Kenntnis hat. 
An sich würde es der Rechtslogik entsprechen, daß nur verbind- 
lich werden kann, was rechtsgültig zur Entstehung gelangt ist.“ 
Hiernach müßte jeder Beteiligte prüfen können, ob dem Gesetze 
nicht etwas an seinem rechtsgültigen Zustandekommen fehlt, und es 
etwa aus diesem Grunde unverbindlich ist. Damit kommen wir 
auf die viel erörterte Frage des sogenannten richterlichen 
Prüfungsrechts. 
Man hat in dem Prüfungsrechte, das, wenn zugestanden, 
natürlich nicht auf die Gerichte beschränkt sein kann, eine Gewähr 
des Rechtsstaates und der Gesetzmäßigkeit der staatsrechtlichen Vor- 
gäuge sehen wollen. Auf der anderen Seite wird damit den Be- 
teiligten eine zum Teil unmögliche Leistung, wie Verfolgung aller 
Vorgänge in den Kammern, Vorhandensein der königlichen Unter- 
schrift, zugemutet. Die Möglichkeit der Anfechtung trägt aber eine 
große Unsicherheit in das Rechtsleben hinein. Die Nachteile des 
Prüfungsrechts überwiegen daher die Vorteile. 
Deshalb ist es vielfach verfasfsungsmäßig ausgeschlossen. 
In Preußen steht nach. Art. 106 Vll. die Prüfung der Rechts- 
gültigkeit gehörig verkündeter königlichen Verordnungen nicht den 
Behörden, sondern nur den Kammern zu. Was von Verordnungen 
gilt, findet natürlich auch auf Gesetze Anwendung, da sie mit Zu- 
stimmung der Kammern erlassene königliche Verordnungen sind. 
Der Formalakt der Verkündigung begründet hiernach die 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 3. Aufl. 7
	        
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