Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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2)  daß,  wenn  die  Planabfindung  an  die  Stelle  mehrerer  Grundstücke  getreten
  ist,  diese  Lasten  und  Verpflichtungen  auf  der  gesammten  Planabfindung
zu  ideellen  Theilen  nach  demjenigen  Verhältniß  haften,  welches  dem  reinen
Sollhaben  der  einzelnen  belasteten  alten  Grundstücke  entspricht!).

8.  2.

Die  Ausrechnung  der  dem  reinen  Sollhaben  der  einzelnen  belasteten  alten
Grundstücke  entsprechenden  ideellen  Theile  von  der  gesammten  Planabfindung
(§.  1  Ziffer  2)  erfolgt  erst,  sobald  ein  besonderes  Bedürfniß  dazu  hervortritt,  —
z.  B.  im  Fall  der  Subhastation  (Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  §.  56).  —  Sie  wird  alsdann  sportel=  und  gebührenfrei,  dafern  keine
reale  Aussonderung  (vergl.  §.  3)  damit  verbunden  ist,  durch  die  General=Kommission
  bewirkt.

8.  3.

Wenn  bei  Uebertragungen,  Löschungen  oder  Vorbehalten  älterer  Hypotheken
  oder  anderer  Ansprüche  (§§.  8,  10,  11,  13)  das  Verfahren  unter  Zugrundelegung
  der  dem  reinen  Sollhaben  der  verschiedenen  belasteten  alten  Grundstücke
  entsprechenden  ideellen  Theile  (88§.  1,  2)  zu  verwickelt,  insbesondere  davon
Verwirrung  zu  besorgen  sein  würde,  so  hat  die  Unterpfands-Behörde  darauf

 

 

 

Anmerkung  1.  Sind  z.  B.  für  die  alten  Grundstücke
A.  mit  100  Thaler  reinem  Sollhaben.
B.  n  200  n  :  n
C.  300  n  n  n
n  400  rl  et
„  500  „
die  beiden  neuen  Planstücke  Nr.  2  und  Nr.  3  ausgewiesen  worden,  so  tritt  an  die  Stelle  von
A.  der  100/1500te  Theil  von  Nr.  2,  und  der  100/1500te  Theil  von  Nr.  3

2

B.,  200/1500,  „  „  Nr.  2,  „  „  200/1500,  „  „  Nr.  3
C.  „  300/1500,  „  „"  Nr.  2,  „  „  300/1500„  „  „  Nr.  3
D.  „  400/1500„  „  „  Nr.  2,  „  „  400/1500,  „  „  Nr.  ;
E.  „  500/1500,  Nr.  2,  „  500/1500  „  „  Nr.
Nach  diesem  Verhältnisse  fahee  die  neuen  lahe  Nr.  2  und  Nr.  3  für  die  kuvothelarishen
Keri  echtungen  der  alten  Grun  siwe  A.  B.  C.  D.  E.,  so  daß,  wenn  im  Wege  der  Subhastation
iden  Planstücke  2000  Thlr.  erlöst  *#  von  diesem  Erlöse

3½  Thaler  für  A.

266  „  „  B.

400  n  „  C.

22½  9  „  3

rechnen  und  mit  ugndelegung  dannet  ontzele  easionan.  der  Gläubiger  nach  den  Vorä


chriften  der  88.  62  es  Gesetzes  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  vom  7.  Mai  1839  zu
bewirken  sein  würde.