Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Wirksamkeit  der  Aufnahme  und  Einbürgerung.  §  16.  99

württemb.  Min.  d.  J.  vom  7.  Febr.  1883,  Reger  III  333)  ausgehändigt  worden
ist,  nicht  mit  dem  Zeitpunkte  der  Absendung  der  Urkunde  durch  die  Behörde
(vgl.  Seydel  a.  a.  O.  S.  146).  Es  würde  aus  diesem  Grunde  zweckmäßig  sein,
wenn  der  Zeitpunkt  der  Übermittelung  der  Urkunde  an  den  Betreffenden  von
der  aushändigenden  Behörde  stets  protokollarisch  festgestellt  würde.

Die  einer  nicht  geschäftsfähigen  Person  erteilte  Einbürgerungsurkunde
(§5  8  Ziff.  1  d.  G.)  muß,  um  Rechtswirkung  zu  erlangen,  an  den  gesetzlichen  Vertreter
  ausgehändigt  werden.

Die  bloße  Kenntnis  vom  Dasein  und  Inhalt  der  Urkunde  entspricht  nicht
der  Voraussetzung  der  Aushändigung  (kgl.  bayr.  VGH.  VI  90;  Reger  VI  97).
Andererseits  kann  aus  der  Tatsache,  daß  ein  Polizeibeamter  in  irrtümlicher
Auslegung  des  ihm  gewordenen  Auftrags  dem  Antragsteller  mit  der  Geburtsund
  Eheschließungsurkunde  zusammen  auch  die  Naturalisationsurkunde  aushändigt,
  die  Nichtigkeit  des  Naturalisationsaktes  nicht  hergeleitet  werden  (kal.
preuß.  VOG.  55,  235;  vgl.  auch  dass.  56,  279).

5.  Höhere  Berwaltungsbehörde.

Es  muß  also  eine  Behörde  sein,  welche  noch  andere  Staatsverwaltungsbehörden
  unter  sich  hat;  und  der  Bestimmung  des  Reichsgesetzes  wird  nur  dann
genügt  sein,  wenn  nicht  die  untersten  Verwaltungsbehörden  mit  Ausstellung
der  Aufnahme=  oder  Naturalisationsurkunden  betraut  werden.  Eine  Zusammenstellung
  der  höheren  Verwaltungsbehörden  enthält  das  vom  Reichsamt
des  Innern  am  1.  Juli  1897  veröffentlichte  Verzeichnis  (s.  Anhang,  Anl.  Nr.  17;
vgl.  auch  §  39  Abs.  2  d.  G.).

6.  Urkunde.

a)  Eine  einheitliche  Form  der  Aufnahme-  und  Einbürgerungsurkunden
ist  durch  §  39  Abs.  1  d.  G.  in  Verbindung  mit  dem  Bundesratsbeschluß  vom
29.  Nov.  1913  (ZBl.  f.  d.  DR.  S.  1201  ff.)  vorgeschrieben;  vgl.  Anhang,
Anl.  Nr.  1.

b)  Die  Nichtigkeitserklärung  einer  Aufnahme=  oder  Einbürgerungsurkunde
  ist  ausgeschlossen,  auch  wenn  der  Beweis  erbracht  ist,  daß  sie  der  Aufgenommene
  oder  Eingebürgerte  auf  Grund  falscher  Angaben,  irriger  Urkunden
oder  in  Ermangelung  der  nach  §§  7,  8  u.  9  d.  G.  sowie  anderer  nach  dem  Gesetz
zu  erfüllenden  Bedingungen  erlangt  hat;  s.  Anm.  16  zu  §  8  d.  G.  Jedoch  ist
die  von  einer  unzuständigen  Behörde  angefertigte  Urkunde  von  vornherein
nichtig  (vgl.  Entsch.  d.  preuß.  O.  13,  408;  27,  410;  55,  234).

7.  unter  den  Boraussetzungen  des  §  14  oder  des  §  15  Abfs.  1.

In  Fällen,  wo  über  die  Anstellung  und  die  Bestätigung  verschiedene
Urkunden  ausgestellt  werden,  ist  der  Zeitpunkt  der  Aushändigung  der  Pestätigungsurkunde
  maßgebend  (Begr.  d.  Reg.-Entw.  S.  25).

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8.  Aufnahme  oder  Einbürgerung.

Es  ist  dabei  bedeutungslos,  ob  es  sich  bei  dem  Erwerb  der.  —#
hörigkeit  um  Aufnahme,  Einbürgerung,  Anstellung  im  Staats-  pber  Reichsdienst,
  Wiederaufnahme  oder  Wiedereinbürgerung  handelt.  ret

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