104 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 17.
3. Zwischen dem Deutschen Reich und dem Bolivianischen Freistaat be-
steht ein Freundschafts= und Handelsvertrag, der in seinem Art. VI bestimmt,
daß das in Bolivia geborene Kind eines Deutschen bei Vollendung des 21. Lebens-
jahres auf die durch Abstammung erworbene Eigenschaft eines Deutschen ver-
zichten kann und dann ohne weiteres als Bolivianer anerkannt wird (s. Anhang,
II. Teil, Ausland, Bolivia). Selbstverständlich wird es sich in diesem Artikel
nur um die in Bolivia ansässigen Kinder eines Deutschen handeln.
b) Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt unter den in § 17 d. G.
aufgezählten Bedingungen.
Wer seine Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate verloren hat, ist
also nicht mehr Deutscher, sondern Ausländer und kann demgemäß, wenn er
sich im Reichsgebiete aufhält, von da ausgewiesen werden. Ist derselbe jedoch
nicht Angehöriger eines fremden Staates geworden, nach welchem die Aus-
weisung erfolgen könnte, was nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 2, 5 u. 6
des § 17 der Fall ist, und geschieht die Ausweisung durch zwangsweise Ab-
schiebung nach einem fremden Staate, so kann eine derartige Ausweisung
insofern auf Schwierigkeiten stoßen, als der fremde Staat nicht verpflichtet ist,
Ausländer bei sich aufzunehmen und er diese Maßregel durch Zurückweisung
des Betreffenden nach seinem früheren Heimatstaate unwirksam machen kann.
Eine derartige Rückübernahme von Deutschen, welche ihrer Staats-
angehörigkeit verlustig gegangen sind, ohne im Auslande eine
andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben, hat deutscherseits
stets stattzufinden, wenn die Betreffenden in einem der nachbezeichneten aus-
ländischen Staaten sich aufhalten, welche mit Deutschland einen Übernahme-
vertrag abgeschlossen haben.
Es sind dies:
a) Italien (s. Üübernahmevertrag vom 8. Aug. 1878; Anhang, Anl. Nr. 22).
b) Dänemark (s. Übernahmevertrag vom 11. Dez. 1873 und Zusatz-
protokolle zu demselben vom 25. Aug. 1881 und 17. Juli 1884; Anhang,
Anl. Nr. 23 u. 23 a—c).
Tc) Osterreich--Ungarn (s. Übernahmeerklärung vom 4.)/26. Juli 1875;
Anhang, Anl. Nr. 24).
d) die Schweiz (s. Niederlassungsvertrag vom 13. Nov. 1909 RGBl. 1911
S. 887| sowie Vertrag vom 31. Okt. 1910 R#Bl. 1911 S. 892j, Aus-
führungsanweisung des preuß. Min. d. J. vom 19. Sept. 1911 [Mhl.
f. d. i. V. S. 278| sowie die Min.-Vfg. vom 14. Dez. 1911 |[MBl. 1912
S. 12) und vom 9. Febr. 1913 Ml. S. 53); Anhang, Anl. Nr. 25).
o) Belgien (s. Übernahmevertrag vom 7. Juli 1877; Anhang, Anl. Nr. 26).
f) Rußland (s. Üübernahmeübereinkommen vom 10. Febr./29. Jan. 1894;
Anhang, Anl. Nr. 27).
8) die Niederlande (s. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen
Reiche und den Niederlanden vom 17. Dez. 1904; preuß. Ausf.-Anw.
vom 31. Jan. 1907; Min.-Vfg. vom 2. Juli 1911 und 11. Sept. 1912;
Anhang, Anl. Nr. 28). "
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