Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  19.

Die  Impftische  sollen  ein  Polsterkissen,  welches  Verletzungen  beim  Schlagen  des
Kopfes  verhindert  und  einen  Anstrich  besitzen,  welcher  gründliche  Reinigung  gestattet.  Sie
müssen  nach  jedesmaligem  Gebrauch  abgescheuert  und  gründlich  abgespült  werden.  Ihr
Lederzeug  ist  ausreichend  zu  schmieren.

g.  20.

Die  zum  Impfen  und  zur  Abnahme  der  Lymphe  bestimmten,  oder  mit  der  abgeschabten
  Lymphe  in  Berührung  kommenden  Instrumente  dürfen  anderen  Zwecken  nicht
dienen,  sie  müssen  ganz  aus  Metall  und  so  hergestellt  sein,  daß  sie  leicht  gereinigt  und
desinfizirt  werden  können.  Vor  dem  Gebrauche  sind  sie  jedesmal  zu  sterilisiren.  Alle
Gefäße,  welche  zur  Aufnahme  der  zu  verimpfenden  oder  der  abgenommenen  Lymphe
dienen,  find  vorher  durch  trockene  Hitze  zu  sterilisiren  oder  auszukochen.

§.  21.

Die  Wahl  der  Körperstellen,  an  welchen  die  Impfung  des  Thieres  erfolgt,  bleibt
dem  Arzte  der  Anstalt  überlassen,  jedoch  darf  die  Ausdehnung  der  geimpften  Flächen  nicht
den  achten  Theil  der  Körperoberfläche  übersteigen.

8.  22.

Die  zur  Impfung  bestimmte  Fläche  ist  zu  rafiren,  mit  Seife  und  warmem  Wasser
unter  Benutzung  von  Bürsten,  welche  in  desinfizirenden  Lösungen  aufbewahrt  find,  gründlich
  zu  reinigen  und  mit  abgekochtem  Wasser  abzuspülen.  Eine  Desinfektion  der  Impfsläche
  vor  der  Impfung  kann  durch  1  pro  Mille  Sublimat-,  2  Prozent  Lysol-,  3  Prozent
  Karbolsäurelösung,  Alkohol  oder  andere  zweckentsprechende  Mittel  ausgeführt  werden.

8.  23.

Zum  Zwecke  der  Impfung  können  Stiche,  kürzere  oder  längere  Schnitte,  sowie  über

kleinere  Flächen  ausgedehnte  Skarifikationen  in  Anwendung  gezogen  werden.
§.  24.

Zur  Thierimpfung  können  benutzt  werden:
a.  Menschenlymphe  von  Erstimpflingen,  welche  unter  Beachtung  der  in  Anlage  b