Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 105 
n) Norwegen (s. Verfügung d. Min. d. J. vom 14. Nov. 1908, betr. den 
Übernahmeverkehr mit Norwegen; preuß. Ml. f. d. i. Verw. Nr. 12 
vom 31. Dez. 1908; Anhang, Anl. Nr. 29). 
Auf Grund dieser Verträge haben sich die vertragschließenden Teile ver- 
pflichtet, ihre ehemaligen, hilfsbedürftig gewordenen, polizeilich zurückgeschafften 
oder ausgewiesenen Staatsangehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn 
dieselben ihre Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetz- 
gebung bereits verloren haben, sofern sie nicht etwa dem anderen Lande 
nach dessen eigener Gesetzgebung oder einem dritten Staate angehörig ge- 
worden sind. 
Eine gleiche Vereinbarung besteht auf Grund des Gothaer Vertrags vom 
15. Juli 1851 zwischen den einzelnen deutschen Bundesstaaten und dem Groß- 
herzogtum Luxemburg, das diesem Vertrage im Jahre 1855 beigetreten ist 
(s. Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Ubernahme des Auszuweisen- 
den; d. d. Gotha, den 15. Juli 18517°); Anhang, Anl. 30 u. 30 a). Ein Ver- 
*) Der Gothaer Vertra welcher auch das Überna Mererfahren zwischen 
den Bundesstaaten regelte, i. in Gemäßheit des § 1 Abs. 2 d. G. über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in der Fassung vom 30. Mai 1908 
(Anhan B. Anl. Nr. 5) auf die Angehörigen des Norddeutschen Bundes, des König- 
reichs Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen und des Reichs- 
landes Elsaß- Lothungen nicht mehr anwendbar. Er hat nur noch Geltung für 
die Bundesstaaten einerseits und Bayeern andererseits, da in diesem Staate 
das Unterstütungswohnsitgeset vom 6. Juni 1870 nicht eingeführt ist (val. 
aber Anm. 3 zu § 4). 
Was Bayern anbelangt, so ist in Nr. III des Schlußprotokolls des Ver- 
trags, betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Reichs vom 
23. Nov. 1870 vereinbart worden, daß in Anbetracht der bezüglich der Heimat- 
und Niederlassungsverhältnisse statuierten Ausnahme von der Bundeslegislative 
der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Üübernahme der 
Ausgewiesenen und Heimatlosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention 
vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener 
Untertanen (s. Anhang, Anl. 32) für das Verhältnis Bayerns zu dem übrigen 
Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben soll. Dies ist auch in dem für 
Bayern in Geltung gebliebenen § 7 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 
(L. Anhang, Anl. Nr. 2) ausgesprochen. 
Aus dem Umstande, daß mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes 
in Bayern auch die unter Ziff. III des Schlußprotokolls vom 283. Nov. 1870 
bezüglich der ferneren Gültigkeit des Gothaer Vertrages getroffene Bestimmung 
aufrechterhalten worden ist, kann indes nicht gefolgert werden, daß das erst- 
genannte Gesetz nur unbeschadet der Vorschriften des Gothaer Vertrags auf 
Bayern Anwendung findet, denn durch das Freizügigkeitsgesetz (§ 1) steht jedem 
Reichsangehörigen auch innerhalb Bayerns das Recht des Aufenthalts und der 
Niederlassung zu. Mit diesem, jedem Reichsangehörigen gesetzlich gewähr- 
leisteten Rechte ist aber diejenige Bestimmung des Gothaer Vertrages hinfällig 
geworden, welche, indem sie die vertragschließenden Teile verpflichtet, ihre 
Angehörigen auf Verlangen des Aufenthaltsstaates ohne weiteres zu über- 
nehmen, dem letzteren eine unbeschränkte Ausweisungsbefugnis gegenüber 
lästigen Nicht. Staatsangehörigen einräumt; die Ausweisung von Reichsange- 
hörigen aus einem anderen Bundesstaate kann vielmehr gegenwärtig nur 
zter den in den §§ 3—5 des Freizügigkeitsgesetzes gegebenen Voraussetzungen 
erfolgen. 
Der Gothaer Vertrag kommt mithin nur noch insoweit zur Anwendung, 
§ 17. 
 
	        
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