Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

108 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17. 
Militärdienst — aus dem Wege zu gehen, ihre Entlassung aus dem dies- 
seitigen Staatsverbande zu beantragen. 
Da es im Interesse des Deutschtums im Auslande erwünscht erscheint, 
daß die sich dort aufhaltenden Deutschen ihre Staatsangehörigkeit beibehalten, 
ersuche ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, gefälligst dafür Sorge zu tragen, 
daß die fragl. Behörden und ihr Personal sich nach der erwähnten Richtung 
jeder Einwirkung enthalten. 
Berlin, den 20. November 1904. 
. Der Minister des Inneren. 
Im Auftrag: von Kitzing.“ 
Auch der preußische Justizminister hat für die Fälle, in denen es sich um 
die Entlassung von Minderjährigen handelt, durch Erlaß vom 24. Okt. 1905 
die Beamten auf die schwerwiegenden Bedenken, die eine solche Entlassung 
mit sich bringt, ganz besonders hingewiesen (vgl. Anhang, Anl. Nr. 35). 
Wenn außerdem die Herren, die den Entwurf zum neuen Gesetz be- 
arbeiteten, der Meinung waren, daß viele ehemalige Deutsche ihre Entlassung 
in Unkenntnis der Folgen beantragt hätten und daß häufig aus demselben 
Grunde auch die Entlassung für Minderjährige seitens der gesetzlichen Ver- 
treter herbeigeführt worden sei (Reg.-Entw. S. 19), so fragt es sich: Warum 
hat die Regierungskommission nicht Sorge getragen, daß diese Entlassungs- 
urkunde, ein Patent für politisches Vagabundentum, aus dem Gesetz 
verschwand. 
Engländer und Franzosen sowie alle übrigen dem britischen oder fran- 
zösischen Rechtsgebiet angehörigen Landeskinder begeben sich ins Ausland, 
machen sich daselbst ansässig, bleiben dort, solange es ihnen beliebt, und, wenn 
sie eines nationalen Schutzes bedürfen, wird ihnen dieser von den betreffenden 
Missionen oder Konsulaten ohne weiteres gewährt. 
Einer derartigen Behandlungsweise sollte sich auch der Deutsche im 
Auslande zu erfreuen haben. So lange wir aber noch an den vielen Ver- 
lustgründen kranken, kann dieses Gesetz füglich als ein gutes, das Ansehen 
der Deutschen im Ausland förderndes nicht erachtet werden. Der Verfasser 
stellt mit Genugtuung fest, daß er in dem Kampfe gegen die Entlassung nicht 
mehr allein steht (uvgl. Weck a. a. O. S. 92 Anm. 3 zu § 17; Delius a. a. O. 
Anm. 3 zu § 17). 
3. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. 
Nach dem Abs. 3 des § 21 d. G. vom 1. Juni 1870 konnte allerdings schon 
durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verbunden mit einem 
fünfjährigen Aufenthalt im Ausland der Deutsche seine Staatsangehörigkeit 
verlieren. Dieser dritte Absatz ist von vornherein nicht als eine allgemeine gesetz- 
liche Bestimmung angesehen worden, sondern man hatte sie bloß im Hinblick 
auf die deutsch-amerikanischen Bancroft-Verträge (vgl. § 36 d. G.) geschaffen, 
weil auf diese Weise den Deutschen, die nach fünfjährigem Aufenthalt in den 
Vereinigten Staaten ihre Naturalisierung daselbst erlangt hatten, eine un- 
angefochtene Rückkehr nach Deutschland ermöglicht werden sollte. Aber diese 
§ 17.
	        
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