108 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 17.
Militärdienst — aus dem Wege zu gehen, ihre Entlassung aus dem dies-
seitigen Staatsverbande zu beantragen.
Da es im Interesse des Deutschtums im Auslande erwünscht erscheint,
daß die sich dort aufhaltenden Deutschen ihre Staatsangehörigkeit beibehalten,
ersuche ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, gefälligst dafür Sorge zu tragen,
daß die fragl. Behörden und ihr Personal sich nach der erwähnten Richtung
jeder Einwirkung enthalten.
Berlin, den 20. November 1904.
. Der Minister des Inneren.
Im Auftrag: von Kitzing.“
Auch der preußische Justizminister hat für die Fälle, in denen es sich um
die Entlassung von Minderjährigen handelt, durch Erlaß vom 24. Okt. 1905
die Beamten auf die schwerwiegenden Bedenken, die eine solche Entlassung
mit sich bringt, ganz besonders hingewiesen (vgl. Anhang, Anl. Nr. 35).
Wenn außerdem die Herren, die den Entwurf zum neuen Gesetz be-
arbeiteten, der Meinung waren, daß viele ehemalige Deutsche ihre Entlassung
in Unkenntnis der Folgen beantragt hätten und daß häufig aus demselben
Grunde auch die Entlassung für Minderjährige seitens der gesetzlichen Ver-
treter herbeigeführt worden sei (Reg.-Entw. S. 19), so fragt es sich: Warum
hat die Regierungskommission nicht Sorge getragen, daß diese Entlassungs-
urkunde, ein Patent für politisches Vagabundentum, aus dem Gesetz
verschwand.
Engländer und Franzosen sowie alle übrigen dem britischen oder fran-
zösischen Rechtsgebiet angehörigen Landeskinder begeben sich ins Ausland,
machen sich daselbst ansässig, bleiben dort, solange es ihnen beliebt, und, wenn
sie eines nationalen Schutzes bedürfen, wird ihnen dieser von den betreffenden
Missionen oder Konsulaten ohne weiteres gewährt.
Einer derartigen Behandlungsweise sollte sich auch der Deutsche im
Auslande zu erfreuen haben. So lange wir aber noch an den vielen Ver-
lustgründen kranken, kann dieses Gesetz füglich als ein gutes, das Ansehen
der Deutschen im Ausland förderndes nicht erachtet werden. Der Verfasser
stellt mit Genugtuung fest, daß er in dem Kampfe gegen die Entlassung nicht
mehr allein steht (uvgl. Weck a. a. O. S. 92 Anm. 3 zu § 17; Delius a. a. O.
Anm. 3 zu § 17).
3. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Nach dem Abs. 3 des § 21 d. G. vom 1. Juni 1870 konnte allerdings schon
durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verbunden mit einem
fünfjährigen Aufenthalt im Ausland der Deutsche seine Staatsangehörigkeit
verlieren. Dieser dritte Absatz ist von vornherein nicht als eine allgemeine gesetz-
liche Bestimmung angesehen worden, sondern man hatte sie bloß im Hinblick
auf die deutsch-amerikanischen Bancroft-Verträge (vgl. § 36 d. G.) geschaffen,
weil auf diese Weise den Deutschen, die nach fünfjährigem Aufenthalt in den
Vereinigten Staaten ihre Naturalisierung daselbst erlangt hatten, eine un-
angefochtene Rückkehr nach Deutschland ermöglicht werden sollte. Aber diese
§ 17.