Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8 B1. 149 
4. Hessen. 
Nach Art. 17 der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 ging das Recht 
des Inländers verloren: 
1. durch Auswanderung.) 
5. Braunschweig. 
Nach § 27 der neuen Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig 
vom 12. Okt. 1832 ging das Landeseinwohnerrecht verloren: 
durch Auswanderung. 
6. Sachsen-Meiningen. 
Nach § 9 des Grundgesetzes vom 23. Aug. 1829 ging das Untertanenrecht 
verloren: 
a) durch Auswanderung. 
7. Sachsen-Altenburg. 
Nach § 43 des Grundgesetzes vom 29. April 1831 gingen die Rechte eines 
Landesuntertanen verloren: 
b) durch das Eintreten in einen fremden Staats-, Hof- oder Militärdienst, 
in ein fremdes Kirchen- und Schulamt; · 
c)durchAuswanderung.") 
§ 68. In beiden letzteren Fällen kann das Untertanenverhältnis fort- 
bestehen, wenn um diese Vergünstigung beim Landesherrn ausdrücklich gebeten 
und sie erteilt worden ist. 
§ 69. Zur Auswanderung ist ein Erlaubnisschein der Landesregierung 
erforderlich. 
8. Sachsen-Koburg-Gotha. 
Nach § 26 des Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852 wird das Heimat- 
recht in den Herzogtümern verloren: 
a) durch Auswanderung von dem Augenblicke des Wegzuges an, für den 
Auswandernden sowohl als für die mit ihm wegziehenden Kinder; 
J) durch den Eintritt in auswärtige Staats- und Militärdienste. 
Beim Eintritt in andere deutsche Staats= und Militärdienste kann jedoch 
das Heimatrecht durch die Staatsregierung vorbehalten werden. 
9. Schwarzburg-Sondershausen. 
Nach § 11 d. G. über das Untertanen- und Heimatrecht vom 19. Febr. 
1833 hört das einmal erworbene Untertanenrecht nicht eher wieder auf, als bis 
gehörig nachgewiesen worden ist, daß das betreffende Individuum später Ange- 
höriger eines anderen Staates geworden ist. 
*) Die hessische Staatsangehörigkeit ging durch eine ohne Konsens 
erfolgte Auswanderung nicht verloren, die Dauer des Aufenthalts im Auslande 
kam hierbei nicht in Betracht. (Amtliche Mitteilung.) 
*) Durch bloßen Aufenthalt im Auslande, wenn derselbe auch noch so 
lange gewährt hat, ging die Staatsangehörigkeit nach der früheren altenburgi- 
schen Gesetzgebung nicht verloren. (Amtliche Mitteilung.) 
§ 31.
	        
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