Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8 B1. 149
4. Hessen.
Nach Art. 17 der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 ging das Recht
des Inländers verloren:
1. durch Auswanderung.)
5. Braunschweig.
Nach § 27 der neuen Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig
vom 12. Okt. 1832 ging das Landeseinwohnerrecht verloren:
durch Auswanderung.
6. Sachsen-Meiningen.
Nach § 9 des Grundgesetzes vom 23. Aug. 1829 ging das Untertanenrecht
verloren:
a) durch Auswanderung.
7. Sachsen-Altenburg.
Nach § 43 des Grundgesetzes vom 29. April 1831 gingen die Rechte eines
Landesuntertanen verloren:
b) durch das Eintreten in einen fremden Staats-, Hof- oder Militärdienst,
in ein fremdes Kirchen- und Schulamt; ·
c)durchAuswanderung.")
§ 68. In beiden letzteren Fällen kann das Untertanenverhältnis fort-
bestehen, wenn um diese Vergünstigung beim Landesherrn ausdrücklich gebeten
und sie erteilt worden ist.
§ 69. Zur Auswanderung ist ein Erlaubnisschein der Landesregierung
erforderlich.
8. Sachsen-Koburg-Gotha.
Nach § 26 des Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852 wird das Heimat-
recht in den Herzogtümern verloren:
a) durch Auswanderung von dem Augenblicke des Wegzuges an, für den
Auswandernden sowohl als für die mit ihm wegziehenden Kinder;
J) durch den Eintritt in auswärtige Staats- und Militärdienste.
Beim Eintritt in andere deutsche Staats= und Militärdienste kann jedoch
das Heimatrecht durch die Staatsregierung vorbehalten werden.
9. Schwarzburg-Sondershausen.
Nach § 11 d. G. über das Untertanen- und Heimatrecht vom 19. Febr.
1833 hört das einmal erworbene Untertanenrecht nicht eher wieder auf, als bis
gehörig nachgewiesen worden ist, daß das betreffende Individuum später Ange-
höriger eines anderen Staates geworden ist.
*) Die hessische Staatsangehörigkeit ging durch eine ohne Konsens
erfolgte Auswanderung nicht verloren, die Dauer des Aufenthalts im Auslande
kam hierbei nicht in Betracht. (Amtliche Mitteilung.)
*) Durch bloßen Aufenthalt im Auslande, wenn derselbe auch noch so
lange gewährt hat, ging die Staatsangehörigkeit nach der früheren altenburgi-
schen Gesetzgebung nicht verloren. (Amtliche Mitteilung.)
§ 31.