150 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 31.
10. Reuß ä. L.
In dem Fürstentum Reuß é. L. bestand kein besonderes Gesetz über den
Erwerb und Verlust der Untertanenschaft.
11. Schaumburg-Lippe.
Nach einer bei Anlaß des Beitritts zur Gothaer Konvention abgegebenen
amtlichen Erklärung der fürstlich schaumburg-lippeschen Regierung vom 31. März
1852 bestand kein besonderes Gesetz über den Erwerb und Verlust der Unter-
tanenschaft. Die desfallsigen Grundsätze beruhten weit mehr teils auf einzelnen
Verordnungen, teils auf der Praxis. Die Untertanenschaft wurde verloren:
1. durch ausdrückliche Entlassung, welche durch eine Bescheinigung der
Regierung beurkundet sein mußte; ·
3. durch den genehmigten Eintritt in auswärtige Hof., Zivil- und Militär-
dienste, wobei die stillschweigende Aufgabe des Untertanenverhältnisses
vorausgesetzt wurde.
12. Lippe.
Auch im Fürstentum Lippe bestand kein Indigenatsgesetz. Das Heimat-
gesetz vom 2. März 1841 bestimmte in § 22:
„Das Heimatrecht erlischt nicht eher, als bis der Berechtigte eine andere
Heimat erworben hat, bis dahin steht ihm die Rückkehr frei und kann seine
Aufnahme nicht verweigert werden.“
13. Bremen.
Nach § 6 des bremischen Indigenatsgesetzes vom 1. Jan. 1863 ging das
Gemeindebürgerrecht verloren:
a) durch Auswanderung aus dem bremischen Staate;
b) durch Verlegung des Wohnsitzes aus der Gemeinde in das Ausland,
verbunden mit Einstellung der Zahlung der öffentlichen Abgaben während
eines Jahres.
In den Fällen a und b konnte der Senat die unentgeltliche Wiederauf-
nahme gegen Zahlung einer jährlichen in die betreffende Gemeindekasse zu
zahlenden Gebühr zusichern, welche 2 1½ Prozent der in § 3 bemerkten Auf-
nahmegebühren betrug.
14. Hamburg.
Nach § 3 des hamburgischen Gesetzes, betr. die Staatsangehörigkeit und
das Bürgerrecht, vom 7. Nov. 1864 ging das Heimatrecht verloren:
c) durch den Erwerb des Heimatrechts in einem anderen Staat;
h) durch fünfzehnjährige Abwesenheit eines Heimatberechtigten von Ham-
burg, wenn derselbe in solchem Zeitraume daselbst weder eine Wohnung
gehabt noch Steuern gezahlt hat.
15. Elsaß-Lothringen.
Im Reichslande konnte man die Staatsangehörigkeit nicht durch Auf-
enthalt außerhalb seines Heimatstaates verlieren.
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