Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

150 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 31. 
10. Reuß ä. L. 
In dem Fürstentum Reuß é. L. bestand kein besonderes Gesetz über den 
Erwerb und Verlust der Untertanenschaft. 
11. Schaumburg-Lippe. 
Nach einer bei Anlaß des Beitritts zur Gothaer Konvention abgegebenen 
amtlichen Erklärung der fürstlich schaumburg-lippeschen Regierung vom 31. März 
1852 bestand kein besonderes Gesetz über den Erwerb und Verlust der Unter- 
tanenschaft. Die desfallsigen Grundsätze beruhten weit mehr teils auf einzelnen 
Verordnungen, teils auf der Praxis. Die Untertanenschaft wurde verloren: 
1. durch ausdrückliche Entlassung, welche durch eine Bescheinigung der 
Regierung beurkundet sein mußte; · 
3. durch den genehmigten Eintritt in auswärtige Hof., Zivil- und Militär- 
dienste, wobei die stillschweigende Aufgabe des Untertanenverhältnisses 
vorausgesetzt wurde. 
12. Lippe. 
Auch im Fürstentum Lippe bestand kein Indigenatsgesetz. Das Heimat- 
gesetz vom 2. März 1841 bestimmte in § 22: 
„Das Heimatrecht erlischt nicht eher, als bis der Berechtigte eine andere 
Heimat erworben hat, bis dahin steht ihm die Rückkehr frei und kann seine 
Aufnahme nicht verweigert werden.“ 
13. Bremen. 
Nach § 6 des bremischen Indigenatsgesetzes vom 1. Jan. 1863 ging das 
Gemeindebürgerrecht verloren: 
a) durch Auswanderung aus dem bremischen Staate; 
b) durch Verlegung des Wohnsitzes aus der Gemeinde in das Ausland, 
verbunden mit Einstellung der Zahlung der öffentlichen Abgaben während 
eines Jahres. 
In den Fällen a und b konnte der Senat die unentgeltliche Wiederauf- 
nahme gegen Zahlung einer jährlichen in die betreffende Gemeindekasse zu 
zahlenden Gebühr zusichern, welche 2 1½ Prozent der in § 3 bemerkten Auf- 
nahmegebühren betrug. 
14. Hamburg. 
Nach § 3 des hamburgischen Gesetzes, betr. die Staatsangehörigkeit und 
das Bürgerrecht, vom 7. Nov. 1864 ging das Heimatrecht verloren: 
c) durch den Erwerb des Heimatrechts in einem anderen Staat; 
h) durch fünfzehnjährige Abwesenheit eines Heimatberechtigten von Ham- 
burg, wenn derselbe in solchem Zeitraume daselbst weder eine Wohnung 
gehabt noch Steuern gezahlt hat. 
15. Elsaß-Lothringen. 
Im Reichslande konnte man die Staatsangehörigkeit nicht durch Auf- 
enthalt außerhalb seines Heimatstaates verlieren. 
# 31.
	        
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