Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

152  III.  Abschnitt.  Unmittelbare  Reichsangehörigkeit.  8  38.

verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier  Jahre,  sofern
er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den  Militärbehörden  gestellt.

Die  Vorschriften  des  §5  26  Abs.  3  und  des  829  finden  entsprechende
  Anwendung.

§*  32  enthält  die  Übergangsbestimmungen  zu  §  26.

Abs.  1  bestimmt:

1.  Wer  vor  dem  1.  Januar  1914  das  48.  Lebensjahr  vollendet  hat,  kann
die  Staatsangehörigkeit  nicht  mehr  durch  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht

verlieren.

2.  Wer  vor  dem  1.  Januar  1914  das  29.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet

hat,  fällt  nur  unter  §  26.

3.  Wer  vor  dem  1.  Januar  1914  das  29.,  aber  nicht  das  43.  Lebensjahr
vollendet  hat,  muß  die  versäumte  militärische  Pflicht  bis  zum  31.  Dezember

1915  nachholen,  um  einen  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  durch  Nichterfüllung

  der  Wehrpflicht  zu  verhüten.  Die  Vorschrift  zu  8  bedeutet

a)  in  bezug  auf  diejenigen,  die  vor  dem  1.  Januar  1912  das  29.  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  haben,  ein  Hinausschieben  des  in  §  26
bestimmten  Termins  für  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

b)  in  bezug  auf  diejenigen,  die  vor  dem  1.  Januar  1912  das  29.  Lebensjahr
  schon  vollendet  haben,  die  Beilegung  einer  rückwirkenden  Kraft
für  §  26.  »

Abs.  2  bestimmt  das  gleiche  wie  Abs.  1,  nur  daß  hier  statt  der  Vollendung
des  29.  Lebensjahres  die  Bekanntmachung  des  nach  §  360  MSt  GO.  ergehenden
  Beschlusses  tritt.

Im  übrigen  sind  die  Anmerkungen  zu  88§  26,  29,  40  zu  vergleichen.

Wegen  der  nach  Abs.  1  und  3  in  Verbindung  mit  §  26  Abs.  3  zuständigen
  Militärbehörde  vgl.  Anm.  11  zu  §  26  d.  G.

Für  den  Fall  von  §  32  Abs.  2  und  3  richtet  sich  die  örtliche  Zuständigkeit
nach  der  örtlichen  Zugehörigkeit  der  Militärbehörde,  der  sich  der  Betreffende
stellt.  (Vgl.  preuß.  Min  Vfg.  v.  13.  Febr.  1914,  MBl.  f.  d.  i.  V.  S.  112,  IIc.)

Dritter  Abschnitt.
Unmittelbare  Reichsangehörigkeit.
§  33.
Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen  werden

1.  einem  Ausländer,  der  sich  in  einem  Schutzgebiete  niedergelassen
hat,  oder  einem  Eingeborenen  in  einem  Schutzgebiete;

2.  einem  ehemaligen  Deutschen,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen
  hat;  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von
ihm  abstammt  oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.

Die  §§  33—35  betreffen  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  und  enthalten
  insbesondere  die  auf  die  Schutzgebiete  anzuwendenden  Bestimmungen.

§  33.