Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

190  Anhang.  Anlage  Nr.  4.

3.  die  Vertreter  der  in  Art.  14  Abs.  2  erwähnten  Kassen,  wenn  auf
Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  Anspruch  gegen  jene  Kassen
erhoben  wird;

4.  jene  Personen,  deren  Heimat  in  Frage  oder  welchen  eine  vorläufige
  Heimat  anzuweisen  ist,  dann  jene  Personen,  welchen  die
Anerkennung  ihrer  im  gegenwärtigen  Gesetze  begründeten  Ansprüche
  versagt  wird.  vl

Die  beteiligten  Gemeinden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltungen
vertreten;  hat  jedoch  auf  Grund  des  Art.  20  Abs.  2  der  Magistrat  einer
der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Stadt  zu  entscheiden,
so  steht  die  Vertretung  der  Interessen  dieser  Stadt  den  Gemeindebevollmächtigten
  zu.

Art.  27.  Der  Art.  5  Abs.  2  ist  für  die  Pfalz  nicht  anwendbar;  die
Art.  6,  7  und  8  finden  in  der  Pfalz  nur  dann  Anwendung,  wenn  von
einem  Angehörigen  der  rechtsrheinischen  Landesteile  oder  für  denselben
  von  seiner  Heimatgemeinde  beziehungsweise  vom  k.  Fiskus  die
Verleihung  der  Heimat  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beansprucht
wird.

Art.  28.  Jeder  selbständige  volljährige  Angehörige  der  Pfalz  ist
berechtigt,  in  jeder  pfälzischen  Gemeinde,  in  welcher  er  sich  niedergelassen
hat,  die  Heimat  zu  erwerben.

Dieser  Heimaterwerb  ist  bedingt  durch  die  Abgabe  einer  hierauf
bezüglichen  Erklärung  bei  dem  Bürgermeisteramte  des  bisherigen  und
der  neuen  Heimatgemeinde,  sowie  durch  Entrichtung  der  Heimatgebühr,
wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde  eingeführt  ist  und  sofern  diese  Gebühr
nicht  ausdrücklich  nachgelassen  wurde.

Nach  Erfüllung  dieser  Bedingungen  tritt  die  Erwerbung  der  neuen
Heimat  kraft  des  Gesetzes  ein.

Binnen  Jahresfrist  nach  dem  Eintritte  dieses  Heimaterwerbs  kann
durch  den  Gemeinderat  der  neuen  Heimatgemeinde  die  Wiederaufhebung
  des  neuen  Heimatrechts  beschlossen  werden,  wenn  der  neue
Heimatangehörige  während  jener  Frist  öffentliche  Armenunterstützung
angesprochen  oder  erhalten  hat.

Gegen  einen  solchen  Beschluß  steht  sowohl  der  betreffenden  Person,
als  auch  der  früheren  Heimatgemeinde  innerhalb  vierzehntägiger  Frist
die  Beschwerde  zu,  welche  unter  Anwendung  der  Art.  23  Ziff.  1,  Art.  24
Ziff.  2  und  Art.  25  zu  bescheiden  ist.  Mit  dem  Tage,  an  welchem  der
Beschluß  rechtskräftig  geworden  ist,  tritt  das  frühere  Heimatrecht  wieder
in  Wirksamkeit;  in  diesem  Falle  ist  aber  die  Gemeinde  zur  Rückzahlung
der  empfangenen  Heimatgebühren  verpflichtet,  soweit  solche  nicht  zur
Unterstützung  der  betreffenden  Person  verwendet  worden  sind.