Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  4.  193

Art.  32.  Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat,
kann  gegen  die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  Einspruch
erheben:

1.  wenn  und  so  lange  gegen  den  Mann  oder  die  Braut  wegen
Verbrechens  oder  Vergehens  öffentliche  Klage  erhoben  ist;

2.  wenn  der  Mann  oder  die  Braut  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens
  verurteilt  worden  ist  und  sich  weder  über  Abbüßung  noch  Nachlaß
der  Strafe  auszuweisen  vermag;

3.  wenn  der  Mann  oder  die  Braut  zu  einer  Zuchthausstrafe,  oder
wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen  die  Sittlichkeit  oder  wegen
Raubes,  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Hehlerei,  Fälschung,
Gaukelei  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  wenigstens  vier  Wochen  verurteilt
worden  ist  und  seit  Abbüßung  oder  Nachlaß  der  Strafe  drei  Jahre  noch
nicht  verflossen  sind,  sowie  wenn  der  Mann  oder  die  Braut  innerhalb
der  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  mindestens  dreimal  wegen
Arbeitsscheu,  Landstreicherei  oder  Bettelns  verurteilt  worden  ist;

4.  wenn  die  Braut  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  verurteilt
worden  ist  und  seit  Abbüßung  oder  Nachlaß  der  Strafe  drei  Jahre  noch
nicht  abgelaufen  sind,  sowie  wenn  die  Braut  innerhalb  der  unmittelbar
vorhergehenden  drei  Jahre  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  polizeilicher
Aufsicht  unterstellt  war;

5.  wenn  der  Mann  innerhalb  der  unmittelbar  vorhergehenden  drei
Jahre  öffentliche  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  hat;

6.  wenn  und  so  lange  der  Mann  oder  die  Braut  sich  mit  den  der
Gemeinde=  oder  Armenkasse  der  Heimatgemeinde  gegenüber  obliegenden
  Leistungen  im  Rückstande  befindet;

7.  wenn  und  so  lange  der  Mann  unter  Vormundschaft  steht  oder
das  Entmündigungsverfahren  gegen  ihn  eingeleitet  oder  über  sein  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist.

Die  Geltendmachung  des  Einspruchsrechtes  steht  in  Landgemeinden
dem  Gemeindeausschusse  zu.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
ist  der  Magistrat  befugt,  das  Nichtvorhandensein  gesetzlicher  Einspruchsgründe
  anzuerkennen,  wenn  dieses  vollständig  nachgewiesen  oder  amtsbekannt
  ist.  In  zweifelhaften  Fällen  sowie  bei  dem  Vorhandensein  eines
unzweifelhaften  Einspruchsgrundes  haben  die  Gemeindebevollmächtigten
zu  beschließen,  ob  Einspruch  erhoben  werden  soll.

Hat  der  Mann  eine  vorläufige  Heimat,  so  steht  die  Erhebung  des
Einspruchs  dem  Fiskalate  jenes  Regierungsbezirkes  zu,  in  welchem  die
vorläufige  Heimatgemeinde  liegt.

Art.  33.  Wenn  der  Gesuchsteller  nicht  durch  eine  von  der  Verwaltung
  seiner  Heimatgemeinde  ausgefertigte  schriftliche  Erklärung  sofort

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  13