Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 195 
2. die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden oder des Fiskus, wenn 
ein auf Grund des Art. 32 von ihnen erhobener Einspruch zurückgewiesen 
wurde. 
Art. 36. Angehörige der rechtsrheinischen Landesteile werden, 
wenn sie außerhalb Bayerns eine Ehe schließen, ohne vorher das im 
Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis erhalten zu haben, mit Geld bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu dreißig Tagen gestraft. 
Die Verjährung dieser Strafe beginnt von dem Tage, an welchem 
die außerhalb Bayerns Getrauten ihren Wohnsitz in Bayern genommen 
haben. 
Eine Strafverfolgung findet nicht statt, wenn vor Eröffnung eines 
Verfahrens das vorgeschriebene Zeugnis erwirkt oder die Ehe für nichtig 
erklärt oder aufgelöst worden ist. 
Titel III. 
Vom Aufenthalte. 
Art. 37. Gegen Angehörige des bayerischen oder eines anderen 
deutschen Bundesstaates sind Aufenthaltsbeschränkungen auf Grund des 
§3 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867 nur nach Maßgabe des Art. 39 Ziff. 5, 6, dann Art. 40—43 zu- 
lässig. 
Auch Ausländern ist vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln 
zugelassenen Beschränkungen der Aufenthalt in jeder Gemeinde des 
Königreichs gestattet, wenn sie sich über ihre Staatsangehörigkeit und 
Heimat genügend ausweisen und ihrem Aufenthalte ein sonstiges gesetz- 
liches Hindernis nicht im Wege steht. 
. Ausländer, welchen in Bayern eine vorläufige Heimat angewiesen 
ist, sind bezüglich des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln. 
Art. 38. Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 
acht Tagen nach der Ankunft hiervon der Ortspolizeibehörde, in München 
der k. Polizeidirektion, nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder orts- 
polizeilichen Vorschriften Anzeige zu erstatten. 
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 42 bezeich- 
neten Personen keine Anwendung findet, wird an Geld bis zu achtzehn 
Mark bestraft. 
Über die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde gebührenfreie 
Bescheinigung zu erteilen, welche den zur Leistung von Krankenkassen- 
beiträgen gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden 
soll, wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrags nach- 
gewiesen haben. 
Die k. Polizeidirektion München ist verpflichtet, von den nach Abs. J 
137
	        
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