Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

196 Anhang. Anlage Nr. 4. 
ihr erstatteten Anzeigen wenigstens einmal wöchentlich dem Magistrate 
vollständige Mitteilung zu machen. 
Art. 39. Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 21 kann durch 
die zuständige Polizeibehörde der Aufenthalt in einer fremden Gemeinde 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten werden: 
1. Personen, welche nicht binnen 4 Wochen nach ergangener Auf- 
forderung genügenden Nachweis über ihre Heimatberechtigung liefern, 
kann der Aufenthalt für so lange untersagt werden, als jener Nachweis 
nicht geliefert wird. 
2. Personen, welche von der Gemeinde Armenunterstützung bean- 
spruchen oder erhalten, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung für 
die Dauer von drei Jahren aus der Gemeinde weggewiesen werden, 
wenn sie nicht während der zwei unmittelbar vorhergehenden Jahre in 
der Gemeinde Abgaben für Armenzwecke bezahlt oder Gemeindedienste 
geleistet haben und wenn seit dem Tage, an welchem sie zuletzt Armen- 
unterstützung beansprucht oder erhalten haben, noch nicht volle 6 Monate 
verflossen sind. 
Will die ausgewiesene Person vor Ablauf von drei Jahren ihren 
Aufenthalt wieder in der Gemeinde nehmen, so hat sie den Besitz zu- 
reichender Unterhaltsmittel darzutun. 
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Aufenthaltsgemeinde, in Krank- 
heitsfällen oder in sonstigen Fällen dringender Not die unentbehrliche 
Hilfe zu leisten, wird durch gegenwärtige Bestimmung nicht aufgehoben. 
3. Personen, welche mit ihren der Aufenthaltsgemeinde schuldigen 
Abgaben länger als ein Jahr, vom Verfalltermine an gerechnet, im 
Rückstande bleiben, können auf Antrag der Gemeindeverwaltung aus- 
gewiesen werden, sind jedoch nach erfolgter Zahlung des schuldigen 
Betrags zur Rückkehr befugt. 
4. Personen, welche sich in einer Gemeinde aufhalten um daselbst 
Dienst oder Arbeit zu suchen, können aus der Gemeinde, wenn sie inner- 
halb der ihnen gewährten angemessenen Frist weder ein ständiges Unter- 
kommen oder eine ihren Unterhalt sichernde Beschäftigung finden, noch 
den Besitz hinreichender Unterhaltsmittel darzutun vermögen, für die 
Dauer von drei Monaten weggewiesen werden, sind jedoch schon früher 
zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein solches Unterkommen oder eine 
solche Beschäftigung gefunden ist. 
Auf Personen, welche in der Gemeinde einen selbständigen Gewerbs- 
betrieb angemeldet und innerhalb der ihnen gewährten angemessenen 
Frist wirklich begonnen haben, ist vorstehende Bestimmung nicht an- 
wendbar. 
5. Personen, welche wegen Raubes, Diebstahls, Unterschlagung, 
Betrugs, Hehlerei, Fälschung oder einer Zuwiderhandlung gegen die
	        
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