Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

202 Anhang. Anlage Nr. 5. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt wird 
jedoch der Aufenthalt nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschafts- 
beamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohnortes 
zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten 
Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang des 
Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an 
welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger 
Zeitraum gelegen hat. 
§ 12. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch 
welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des 
Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen 
Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so 
ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. 
§ 13. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige 
Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, aus welchen sie 
erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. 
§ 14. Der Lauf der einjährigen Frist (§ 10) ruht während der 
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter- 
stützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf 
Grund der Bestimmung im §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung 
zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit 
dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden 
Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten 
Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht 
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos 
geblieben ist. 
§ 15. Die Ehefrau teilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den 
Unterstützungswohnsitz des Mannes. 
§ 16. Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten 
den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, 
bis sie denselben nach den Vorschriften der §§ 22 Nr. 2, 23—27 verloren 
oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der 
§§ 9—14 erworben haben. 
§ 17. Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer 
der Ehe, wenn und solange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner
	        
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