Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  56.  473

die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Steuer,
eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen  und
Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
bei  Steuerbeträgen  über  1000  —  einen  Hinweis  auf  die  bei  der  allgemeinen
Umsatzsteuer  drei  Monate,  bei  der  Luxussteuer  einen  Monat  nach  Schluß
des  Steuerabschnitts  beginnende  Verzinsung  zu  5  v.  H.,
die  Mitteilung  über  den  von  den  Abschlagszahlungen  zur  Erstattung  kommenden  Betrag,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Festsetzung  der
steuerpflichtigen  Gesamtentgelte  von  der  Umsatzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.
(3)  Die  Angaben  des  Bescheids  sind  vor  seiner  Zustellung  an  den  Steuerpflichtigen
in  die  entsprechende  Umsatzsteuerliste  zu  übernehmen.

g  68.

(1)  Der  Umsatzsteuerbescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
  Vertreter  zuzustellen.  Ist  der  Steuerpflichtige  vor  der  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestorben,  so  ist  der  Bescheid,  wenn  das  steuerpflichtige  Unternehmen  zum  Gesamtgut
  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  dem  überlebenden  Ehegatten,  im  übrigen
den  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellung
  in  Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.

8  69.

(1)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen
unter  Angabe  des  Betrags  der  Abschlagszahlung  und  der  Zahlungsfristen  im  Umsatzsteuerbescheide
  hinzuweisen.

(2)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlungen  ist  durch  eine  nach  Anleitung  des
Musters  16  von  dem  Umisatzsteueramte  für  jedes  Kalenderjahr  zu  führende  Überwachungs—  2½
liste  sicherzustellen.  Diese  ist  mit  der  Umsatzsteuerliste  zur  Buchprüfung  einzureichen.  *

(3)  Die  Spalten  1  bis  6  der  Überwachungsliste  sind  gleichzeitig  mit  dem  im  §  67
Abs.  1  angeordneten  Hinweis  an  den  Zahlungspflichtigen,  die  Spalten  7  bis  9  bei  der
Zahlung  der  Abschlagssummen  und  die  Spalten  10  bis  13  vor  Erteilung  des  Umsatzsteuerbescheids
  oder  nach  Eingang  der  Restzahlung  auszufüllen.

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