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Die Grundlagen, auf welchen das im vorigen Jahre ausgesprochene
Abgaben-System und die neuere Gesetzgebung beruhen: Gleichheit vor dem
Gesetz, Eigenthum des Grundes und Bodens, freie Benutzung desselben und
Disposition über solchen, Gewerbefreiheit, Aufhören der Zwang= und Bann-Gerechtigkeiten
und Monopole, Tragung der Abgaben nach gleichen Grundsätzen
von Jedermann, Vereinfachung derselben und ihrer Erhebung, —
wollen Wir keinesweges verlassen, Wir wollen vielmehr fortwährend auf
solche bauen, da Wir sie als die heilsamsten für die Uns anvertrauten Unterthanen
aller Klassen halten; aber Wir wollen den Zweck nicht durch gewaltsame
Zerrüttungen, nicht ohne Entschädigung wegen wohlhergebrachter
Rechte, sondern lieber auf einem langsamern, aber sichern Wege erreichen,
und versprechen Uns den Beifall und die eifrige Mitwirkung eines jeden rechtschaffenen
Patrioten bei diesen Unsern Gesinnungen um desto zuversichtlicher,
je fester Wir entschlossen sind, gegen diejenigen mit Ernst und Nachdruck zu
verfahren, die sich wider Verhoffen aus einseitigen Ansichten und Vorurtheilen
oder gar aus bloßem Privat-Interesse, Unsern landesväterlichen Absichten
entgegensetzen mochten.
Diesemnach verordnen Wir Folgendes:
H. 1. Da es große Schwierigkeiten findet, die sämmtlichen Städte
Unserer Monarchie und das platte Land jetzt schon nach einerlei Gruntdsätzen,
im Absicht auf die Abgaben und die Gewerbefreiheit zu behandeln; so
wollen Wir, daß ein Unterschied gemacht werde, zwischen
a) solchen Städten, die in Rücksicht ihrer Bevölkerung, ihres städtischen
Gewerbes und ihres Handelsverkehrs, sich dazu eignen, die Consumtions-Abgaben,
welche Unser Edikt vom 28ften October v. J. vorschreibt,
aufzubringen;
b) solchen, die sich in jenen Rücksichten nicht dazu eignen, und die solchemnach,
unbeschadet ihrer städtischen Gerechtsame, in Absicht auf die
Abgaben, dem platten Lande gleich zu stellen seyn werden.
#S. 2. In den ersteren zu a. werden die Abgaben, wie sie das erwähnte
Edikt vom 28sten Oktober 1810. bestimmt, zwar beibehalten, einige
der altern aber, welche lästig und mit Plackerei verbunden waren, völlig erlassen.
Dahin gehören:
die Nachschuß-Accise,
die Umschüttegefüälle,
die Zettelgelder,
die Handwerkssteuer.
S. 3.