Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Die  Grundlagen,  auf  welchen  das  im  vorigen  Jahre  ausgesprochene
Abgaben-System  und  die  neuere  Gesetzgebung  beruhen:  Gleichheit  vor  dem
Gesetz,  Eigenthum  des  Grundes  und  Bodens,  freie  Benutzung  desselben  und
Disposition  über  solchen,  Gewerbefreiheit,  Aufhören  der  Zwang=  und  Bann-Gerechtigkeiten
  und  Monopole,  Tragung  der  Abgaben  nach  gleichen  Grundsätzen
  von  Jedermann,  Vereinfachung  derselben  und  ihrer  Erhebung,  —
wollen  Wir  keinesweges  verlassen,  Wir  wollen  vielmehr  fortwährend  auf
solche  bauen,  da  Wir  sie  als  die  heilsamsten  für  die  Uns  anvertrauten  Unterthanen
  aller  Klassen  halten;  aber  Wir  wollen  den  Zweck  nicht  durch  gewaltsame
  Zerrüttungen,  nicht  ohne  Entschädigung  wegen  wohlhergebrachter
Rechte,  sondern  lieber  auf  einem  langsamern,  aber  sichern  Wege  erreichen,
und  versprechen  Uns  den  Beifall  und  die  eifrige  Mitwirkung  eines  jeden  rechtschaffenen
  Patrioten  bei  diesen  Unsern  Gesinnungen  um  desto  zuversichtlicher,
je  fester  Wir  entschlossen  sind,  gegen  diejenigen  mit  Ernst  und  Nachdruck  zu
verfahren,  die  sich  wider  Verhoffen  aus  einseitigen  Ansichten  und  Vorurtheilen
  oder  gar  aus  bloßem  Privat-Interesse,  Unsern  landesväterlichen  Absichten
  entgegensetzen  mochten.

Diesemnach  verordnen  Wir  Folgendes:

H.  1.  Da  es  große  Schwierigkeiten  findet,  die  sämmtlichen  Städte
Unserer  Monarchie  und  das  platte  Land  jetzt  schon  nach  einerlei  Gruntdsätzen,
  im  Absicht  auf  die  Abgaben  und  die  Gewerbefreiheit  zu  behandeln;  so
wollen  Wir,  daß  ein  Unterschied  gemacht  werde,  zwischen

a)  solchen  Städten,  die  in  Rücksicht  ihrer  Bevölkerung,  ihres  städtischen
  Gewerbes  und  ihres  Handelsverkehrs,  sich  dazu  eignen,  die  Consumtions-Abgaben,
  welche  Unser  Edikt  vom  28ften  October  v.  J.  vorschreibt,
  aufzubringen;

b)  solchen,  die  sich  in  jenen  Rücksichten  nicht  dazu  eignen,  und  die  solchemnach,
  unbeschadet  ihrer  städtischen  Gerechtsame,  in  Absicht  auf  die
Abgaben,  dem  platten  Lande  gleich  zu  stellen  seyn  werden.

#S.  2.  In  den  ersteren  zu  a.  werden  die  Abgaben,  wie  sie  das  erwähnte
  Edikt  vom  28sten  Oktober  1810.  bestimmt,  zwar  beibehalten,  einige

der  altern  aber,  welche  lästig  und  mit  Plackerei  verbunden  waren,  völlig  erlassen.
  Dahin  gehören:

die  Nachschuß-Accise,

die  Umschüttegefüälle,

die  Zettelgelder,

die  Handwerkssteuer.

S.  3.